BAULAND – ERSCHLOSSEN | TEILERSCHLOSSEN | NICHT ERSCHLOSSEN – BAULANDBEURTEILUNG | BAULAND KAUFEN | BAULAND KOSTEN | BAULAND PREIS

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Im Zusammenhang mit dem Recht zu bauen ist der Begriff der Erschließung von besonderer Bedeutung. Damit ein Grundstück als erschlossen gilt, erst dann kann es bebaut werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören: die Anbindung an das öffentliche Straßennetz sowie die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser in erforderlichem Maße. Daneben gibt es noch weitere Erschließungsleitungen, die nicht immer zwingend vorhanden sein müssen. Das sind die Leitungen für Telekommunikation (Telefon, DSL, Kabelfernsehen), Gas und Fernwärme. Wenn nur einige dieser Kriterien erfüllt sind, gilt ein Grundstück nur als teilerschlossen.

Vorgaben an die Versorgung und Entsorgung
Die planungsrechtlichen Forderungen sind in den Länderbauordnungen durch spezielle Vorgaben an die Ver- und Entsorgung ergänzt. Viele Bauherren setzen auf ein voll erschlossenes Grundstück, weil sie keine Erschließungskosten zahlen wollen. Jedoch muss man beachten, dass die notwendigen Versorgungsleitungen und Verkehrswege nur am Grundstück anliegen müssen. Wenn sie in bestimmter Entfernung am Grundstück vorbeigeführt werden, gilt es trotzdem als erschlossen und nicht nur teilerschlossen, wie man meinen könnte. Mancherorts gilt ein Grundstück bereits als erschlossen, wenn sich Versorgungsleitungen und die Straßenanbindung in einem Radius von 100-150 Metern befinden.

Teilerschlossene und nicht erschlossene Grundstücke
Als teilerschlossen gilt ein Grundstück, das noch nicht ganz für den Bau geeignet ist, weil es z. B. zwar an ein öffentliches Straßen- oder Wegenetz angeschlossen ist, aber noch keine Stromleitungen oder Abwassersysteme installiert worden sind. Die Kosten für eine vollständige Erschließung müssen in die Bauplanung mit einberechnet werden. Ein Grundstück wird als nicht erschlossen bezeichnet, wenn keines der Erschließungskriterien erfüllt ist. Man bezeichnet es dann als Rohbauland.

Nicht erschlossen, teilerschlossen, erschlossen: Kostenaufwand
Die Kosten für eine Grundstückerschließung sind nicht unerheblich und müssen zu einem Großteil vom Grundstückseigentümer getragen werden. Zwar übernehmen die Kommunen stets einen Teil der Erschließungskosten, jedoch ist ihr Anteil in der Regel sehr gering. Da aber meist mehrere Grundstücke gleichzeitig erschlossen werden, verteilen sich die Gesamtkosten auf die Eigentümer. In welchem Verhältnis die Kosten verteilt werden, hängt von der Nutzungsart und der Grundstücksgröße ab und inwieweit ein Grundstück bereits erschlossen, also teilerschlossen ist. Beispielsweise muss man mit höheren Erschließungskosten rechnen, wenn es um ein gewerblich genutztes Grundstück geht. Dagegen sind Grundstücke „im Grünen“ verhältnismäßig günstig zu erschließen.

 

CHECKLISTE: BAUVERSICHERUNG – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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  • Bauobjekt
    • Art des Bauvorhaben und dessen Risiko
      • Neubau
      • Innenumbau (gebäudeversicherungsrelevant?)
      • Bewohntes Umbauen
    • Bauherren-Eigenleistungen?
    • Normale oder schwierige Baugrundverhältnisse?
    • TU-/GU-Vertrag
    • Baukontrollenverantwortlich
      • TU/GU
      • Separate Bauleitung
    • Bestehende Versicherungen
      • Genügt Privathaftpflichtversicherung des Bauherrn
      • Betriebshaftpflichtversicherung des (Bau-)Unternehmers vorlegen lassen
      • Notwendige Neuversicherungen
        • Versicherungsart
          • Bauwesenversicherung
            • Zusatzdeckungen?
          • Bauzeitversicherung
          • Bauherren-Haftpflichtversicherung
          • Baugarantie
        • Zu versichernde Risiken
        • Deckungssumme
        • Beginn
        • Ende
        • Deckungszusage verlangen

BAUGARANTIE SIA 118 | GEWÄHRLEISTUNG | OFFENE MÄNGEL | HAFTUNG | DECKUNG | BAUMANGEL | BAUPFUSCH | VERTRAGSRECHT

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Baugarantie
Gegenstand Beispiel Deckung Beschränk-ungen
Sicherheitsleistung der am Bau beteiligten Unternehmen Gewährleistung nach Gesetz

OR 371 Abs. 2

Haftung während 5 Jahren Unterbliebene Fertigstellungs-arbeiten sind keine Mängel
Gewährleistung nach SIA Norm 118 Art. 181 Haftung während

• 2 Jahren für offene Mängel und

• 5 Jahre für offene Mängel

Unterbliebene Fertigstellungs-arbeiten sind keine Mängel
Probleme / Vorteile für den Bauherrn • Baumangel

• Unternehmer weigert sich, nachzubessern

• Unternehmer ist nicht nach-besserungsfähig, gelangt in den Konkurs etc.

• Bei Vorliegen eines Werk-mangels kann der Bauherr direkt an den Versicherer gelangen

• Expertise zu Lasten des Versicherers

• Sicherheit für eine vertrags-gemässe, fachkundige und fristgerechte Nachbesserung

BAUZEITVERSICHERUNG – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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Bauzeitversicherung
Gegenstand Beispiel Deckung
Versicherung des entstehenden Bauwerks (Gebäudeversicherung während der Bauzeit) •Neubau

•Umbau

•Sanierung

•Renovation

• Feuerschäden

• Elementarschäden

Detaildeckungen •Neubau

•Umbau

•Sanierung

•Renovation

•Brandschäden

•Blitzschlagschäden

•Explosionsschäden

•Rauchschäden

•Hochwasserschäden

•Überschwemmungs-schäden

•Sturmschäden

•Hagelschäden

•Lawinenschäden

•Schneedruckschäden

•Felssturzschäden

•Steinschlagschäden

•Erdrutschschäden

•Schäden ausabstürz-enden Flugzeugen oder Teilen davon

BAUWESENVERSICHERUNG – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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Gegenstände der Bauwesenversicherung

Nach den meisten AVB sind folgende Sachen und Kosten Gegenstand der Bauwesenversicherung:

  • Bauwerk
  • Baustelleneinrichtung
  • Baugeräte und Baumaschinen
  • Aufräumungskosten.

Schadenfall

Voraussetzungen

Damit ein Bauwesenversicherungs-Schadenfall vorliegt, müssen folgende 4 Voraussetzungen gegeben sein:

  • Ein Bauunfall muss sich ereignet haben.
  • Es muss Unvorhergesehenheit gegeben sein.
  • Der unvorhergesehene Bauunfall muss einen (Körper-)Schaden verursacht haben.
  • Der Schaden belastet das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten.

Bauunfall

Der Bauunfall ist ein dynamischer Ablauf, abhängig von Ort und Zeitpunkt, unabhängig vom Willen der des Betroffenen, und trägt die Eigenschaften der Aeusserlichkeit, der Gewaltsamkeit, der Plötzlichkeit und der Unfreiwilligkeit in sich.

Unvorhergesehenheit

Unvorhergesehenheit bedeutet: Fehlende Erkennbarkeit bevor sich der Bauunfall ereignet.

 Schaden und weitere Haftungsvoraussetzungen

Dem Versicherungsnehmer obliegt:

  • der Beweis, dass der Schaden auf den Bauunfall zurückzuführen ist
  • der Nachweis, dass Versicherer für den Schadenfall leistungspflichtig ist
    • Kausalzusammenhang zwischen Bauunfall und Schaden
    • (Körper-)Schadensnachweis.

Versicherungsnehmer / Versicherter

Nach Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Bauwesenversicherungen und nach den Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten der SIA Norm 118 sind Schäden durch den Versicherer nur dann zu entschädigen, wenn sie zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

SIA Norm 118

Sind die SIA-Normen 118 für anwendbar erklärt,

  • richtet sich versicherungstechnisch die Lastenverteilung nicht nach Gesetz, sondern
    • primär nach der SIA-Norm
    • subsidiär nach Gesetz
  • entscheidet sich das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach der Lastenverteilung der SIA-Norm:
    • Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung erstreckt sich nur auf:
      • Normen des Werkvertrages (OR 363 – 379) resp. der Allgemeinen Bestimmungen
        • des OR (OR 1 – 183)
        • des ZGB (ZGB 1 – 10)
      • kein Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung besteht, weil ein Hinweis „des zu Lasten des Versicherungsnehmers gehens“ fehlt:
        • Haftung des Familienhauptes (ZGB 333)
        • Grundeigentümerhaftung (ZGB 679, 685)
        • EHG-Haftung
        • SVG-Haftung
      • sind die Lasten zwischen Bauunternehmer und Bauherr aufzuteilen, nämlich:
        • Bauunternehmer
          • Verletzung seiner Arbeitspflicht
          • Verletzung der Leitungspflicht
          • Verletzung der Anstellung von Hilfspersonen
          • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
          • Verletzung der Pflicht zur Abführung von Schutt
          • Einstehen für die Qualität der Arbeit
          • Einstehen für die Eignung der vorgeschlagenen Konstruktion und der angewandten Baumethode sowie für die Stimmigkeit der zugrundegelegten Eigen-Berechnungen
          • Verletzung der Prüfpflicht bezüglich Material, vorgeschriebener Konstruktion, Baugrund, erhaltener Weisungen und vorhandener Teilwerke
          • Verletzung der Anzeige- und/oder Abmahnungspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Bauwerkes nach den Ausführungsunterlagen
          • Verletzung der Lieferpflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung von Hilfsmitteln
          • Mangelnde Gewissenhaftigkeit und Umsicht des Bauunternehmers
            • Ungenügende Fachkenntnisse
            • Verletzung der Informationspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Unternehmer
          • Verletzung der Pflicht zu Ordnung und Reinlichkeit
          • Verletzung der Versicherungspflicht
          • Verletzung der Pflicht, das Bauwerk zu schützen
          • Verursachung durch Hilfspersonen und/oder Unterakkordanten
          • Verursachung durch zufällige Ereignisse
        • Bauherr
          • Verletzung der Leitungspflicht
            • Verletzung der Pflicht zur Bestimmung einer Bauleitung
            • Verletzung zur Bestimmung einer fähigen Bauleitung
            • Einstehen für Fehler und Unterlassungen der Bauleitung
          • Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Weisungen
            • Verletzung der Pflicht zur Verfügungsstellung von Ausführungsunterlagen
            • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
            • Verletzung der Pflicht zur gehörigen Aufklärung
          • Lieferung von Mangelhaftem oder Fehlerhaftem durch den Bauherrn
            • Mangelhafter Baugrund
            • Mangelhafte, vom Bauherrn gelieferte Stoffe oder Teilwerke
            • Mangelhafte, vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtung
            • Mangelhafte Kontrolle
            • Verletzung der Versicherungspflicht
            • Zufällige Ereignisse


            Obliegenheit
            Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit zu beachten:

            • Gesetzliche Vorschriften
            • Behördliche Vorschriften
            • Einhaltung anerkannten Regeln der Technik und Baukunde
            • Einhaltung der SIA-Normen
            • Einhaltung des Bau-Werkvertrages.


            Versicherungsausschlüsse
            In der Regel bestehen folgende Versicherungsausschlüsse, die durch sog. Ausschlussklauseln bestimmt werden:

            • Normale Witterungseinflüsse
            • Planbare spezielle Witterungseinflüsse
            • Aufwendungen zur Behebung von Mängeln
            • Abzüge wegen Schönheitsfehlern
            • Haftpflichtschäden
            • Vertragsstrafen
            • Brand, Blitzschlag, Explosion und Elementarereignisse wie Hochwasser, Ueberschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Hagel
            • Ausschlüsse bezüglich Baugeräte und Baumaschinen

            Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, militärische oder polizeiliche Massnahmen, Streik, Aussperrung, Erdbeben, Vulkaneruptionen, Einwirkungen von Kernenergie

SIA-NORM 118 – GARANTIEFRIST | GARANTIESCHEIN | BAUGARANTIE | VERDECKTE MÄNGEL | WERKVERTRAG | BAUARBEITEN

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Da das Werkvertragsrecht des schweizerischen Obligationenrechts in erheblichem Masse durch die SIA-Norm 118, die Norm über ‹Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten›, beeinflusst wird, rechtfertigt es sich im Folgenden, einige Aspekte derselben aufzuführen.

Achtung
Es ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die SIA-Norm 118 nur dann gilt, wenn die Parteien diese zum Vertragsinhalt gemacht haben, und nur dann ihre Geltung behält, wenn die Parteien im konkreten Vertrag nichts Abweichendes vereinbart haben. Die folgenden Ausführungen unterstellen, dass die betreffenden Bestimmungen von den Parteien eines konkreten Vertrages übernommen wurden und als Vertragsbestandteil verbindlich sind.

Anwendungsbereich
Nach der Präambel der SIA-Norm 118 wollen die Normen den Abschluss und Inhalt von Verträgen über Bauarbeiten regeln. Unter Verträgen über Bauarbeiten ist dabei ein Werkvertrag zu verstehen, bei dem sich ein Bauunternehmer zur entgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet. Bauunternehmer ist jeder Unternehmer eines Werkvertrages, dessen Leistungen in Bauarbeiten bestehen. Mitumfasst sind auch die in der Praxis so genannten Bauhandwerker (Maler, Spengler, Schreiner usw.). Die Bauarbeiten unterscheiden sich von den Arbeiten des Architekten und Ingenieurs, welche die körperliche Gestaltung vorbereiten, darin, dass sie einen Bau, der mit dem Erdboden dauerhaft verbunden ist, körperlich gestalten. Mit dieser Begriffsumschreibung ist gesagt, dass die SIA-Norm 118 zum Vertragsinhalt gemacht werden kann, unabhängig davon, ob:

  • der Bauunternehmer die Leistung gewerbsmässig erbringt
  • der Bauunternehmer ein Einzel-, General- oder Totalunternehmer ist
  • die vom Bauunternehmer zu leistende Arbeit eine Hoch- oder Tiefbaute ist
  • der Bauunternehmer ein ganzes Bauwerk auszuführen hat oder nur einen Bauwerkteil, indem sich seine Leistungspflicht auf die Ausführung zum Beispiel von Maurer-, Gipser-, Maler- oder Installationsarbeiten beschränkt
  • der Bauunternehmer die Ausführung eines ‹neuen Werkes› schuldet oder die Leistung von Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeiten
  • der Bauunternehmer das für die Bauarbeiten erforderliche Material selbst zu liefern hat oder das Material vom Bauherrn geliefert wird
  • der Vertragspartner des Unternehmers ein privater Bauherr ist oder ein öffentlicher Bauherr

Zu beachten gilt, dass nicht alle Verträge im Zusammenhang mit dem Bau eines Werkes in der SIA-Norm 118 eine Regelung erfahren haben. Insbesondere regelt die SIA-Norm 118 weder den Architektur- oder Ingenieurvertrag, durch den der Bauherr eine oder mehrere Personen mit der Projektierung betraut oder als Bauleitung einsetzt, noch regelt sie den (internen) Konsortialvertrag, durch den sich verschiedene Bauunternehmer als einfache Gesellschaft zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen. Auf den Architektur- und Ingenieurvertrag beziehen sich einzig die einschlägigen Honorarordnungen des SIA; für den Konsortialvertrag gibt es keine SIA-Norm. Obwohl sich die SIA-Norm 118 eigentlich mit allen Erscheinungsformen des Bauvertrages befasst, passen die vorformulierten Regeln natürlich in unterschiedlichem Masse auf die verschiedenen Typen von Bauverträgen. So passen die Regeln zum Beispiel besser auf Bauverträge über grössere Bauarbeiten als auf Verträge über Arbeiten von geringerer Bedeutung. Die Regeln sind auch eher ausgerichtet auf Bauverträge mit Einzelunternehmern als auf Verträge mit General- oder Totalunternehmern. 

Parteien
Die Parteien des Bauvertrages sind einerseits der Bauherr, anderseits der Unternehmer. Der Bauherr ist Besteller des Werkes, der Unternehmer führt das Werk aus. Bei grösseren Bauarbeiten tritt gelegentlich eine dritte Partei hinzu, nämlich die Bauleitung. Die Bauleitung vertritt im Regelfall den Bauherrn. Pointiert formuliert, ist die gesamte Tätigkeit, welche die Bauleitung gegenüber dem Unternehmer entfaltet, Tätigkeit des Bauherrn. Nur der Bauherr ist Vertragspartei des Unternehmers, nicht auch die Bauleitung, die ihn vertritt. Die SIA-Norm 118 befasst sich inhaltlich mit zwei Arten von Bestimmungen, von denen abschliessend noch kurz die Rede sein soll, nämlich die Abschlussbestimmungen und die Inhaltsbestimmungen.

Abschlussbestimmungen
Die Abschlussbestimmungen der SIA-Norm 118 regeln das Zustandekommen des Bauvertrages. Wie auch andere Verträge können Bauverträge schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Verhalten abgeschlossen werden. Das heisst, sie bedürfen auch nach der SIA-Norm 118 keiner besonderen Form. Für grössere Bauarbeiten empfiehlt die SIA-Norm 118 die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, schreibt diese aber nicht vor. Trotzdem geht die Norm in der Folge davon aus, dass eine Ausschreibung des Bauvorhabens erfolgt, was daraus zu erklären ist, dass die SIA-Norm 118 eher auf Verträge über grössere Bauarbeiten ausgerichtet ist. Es wäre ein Irrtum, zu glauben, dass die SIA-Norm 118 das Ausschreibungsverfahren umfassend ordne. Vielmehr regelt die Norm im Zusammenhang mit Ausschreibungen nur folgende Fragen:

  • Welcher Vertragspartei obliegt die Prüfung des vom Bauherrn angewiesenen Baugrundes?
  • Was gilt, wenn sich verschiedene Ausschreibungsunterlagen inhaltlich widersprechen?
  • Wann wird ein Bauvertrag abgeschlossen?

Achtung
Entgegen einer verbreiteten Meinung kommt der Bauvertrag nicht dann zustande, wenn die so genannte Vertragsmappe mit allen Vertragsbestandteilen zusammengestellt und die zugehörige Vertragsurkunde unterzeichnet wird, sondern vielmehr bereits in jenem Zeitpunkt, in dem der Bauherr das Angebot eines Unternehmers rechtsgültig und fristgerecht annimmt.

Inhaltsbestimmungen
Die Inhaltsbestimmungen der SIA-Norm 118 sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die den Inhalt des (Bau-) Vertragsverhältnisses umschreiben, indem sie festlegen, was zwischen den Parteien nach Abschluss des Bauvertrages gilt. Die Inhaltsbestimmungen enthalten vor allem die Vertragspflichten der Parteien. Die Leistungspflicht des Bauunternehmers besteht in der Pflicht, die dem Bauherrn geschuldeten Bauarbeiten auszuführen, sei es mit oder ohne das benötigte Material. Zudem hat der Bauunternehmer die übernommenen Bauarbeiten rechtzeitig auszuführen. Er ist insbesondere verpflichtet, die vertraglichen Fristen einzuhalten. Das Bauprogramm gibt ihm dabei unter anderem Auskunft über den zeitlichen Fortschritt der Arbeiten innerhalb der vertraglichen Fristen. Der Bauunternehmer schuldet nicht irgendein Werk, sondern das vereinbarte Werk und zwar mängelfrei. Weist ein Werk einen Mangel auf, weil es vom vertraglich Vereinbarten abweicht, so stellt sich die Frage der Mängelhaftung, die in der SIA-Norm ausführlich geregelt ist.

Für die Mängelrechte des Bauherrn gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (seit Abnahme des Werkes), unabhängig davon, ob es sich um ein bewegliches oder unbewegliches Bauwerk handelt. Von der Verjährungsfrist unterscheidet die SIA-Norm 118 die Garantiefrist. Diese beginnt mit dem Tag der Abnahme zu laufen und bezeichnet die zeitliche Dauer, während welcher der Bauherr Mängel aller Art jederzeit rügen kann. Diese Rügen können nach der Norm während zwei Jahren ab Abnahme des Werkes erhoben werden. Der Bauunternehmer arbeitet gegen Entgelt. Da die Vergütungspflicht einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages darstellt, befasst sich die SIA-Norm 118 wiederum ausführlich damit. Was die Vergütung betrifft, stellen sich vor allem zwei Fragen: die Frage nach ihrer Bemessung und jene der Abrechnung. Für die Bemessung ist zu sagen, dass sich diese entweder nach festen Preisen oder nach Aufwand richtet. Beim ersteren unterscheidet die SIA-Norm 118 wiederum zwischen Einheitspreisen, Globalpreisen und Pauschalpreisen. Bei den Einheitspreisen wird die Vergütung je Mengeneinheit einer vertraglichen Einzelleistung des Unternehmers festgesetzt. Demgegenüber besteht sowohl der Global- wie der Pauschalpreis in einem zum Voraus bestimmten Geldbetrag, wobei der Pauschalpreis nicht der Teuerungsabrechnung unterliegt, im Unterschied zum Globalpreis. Die SIA-Norm 118 sieht ein ganzes Abrechnungssystem vor, das verschiedene Einzelabrechnungen umfasst. So wird etwa unterschieden zwischen Regierechnungen, Abschlussrechnungen, Teuerungsabrechnungen und Schlussabrechnung.

SPEZIFISCHE SIA-NORMEN: 102 ARCHITEKTEN | 103 BAUINGENIEURE | 108 FACHINGENIEURE

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Sofern vereinbart:

  • SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten)
  • SIA-Norm 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure)
  • SIA-Norm 108 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- und Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallationen)
  • SIA-Norm 118 (Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 47 Abs. 2)
  • SIA 1015 (Generalplanervertrag)
  • SIA-Norm 142 / 1998 (Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe)
  • SIA-Richtlinie 150 (Richtlinie für das Verfahren vor Schiedsgericht)

ARCHITEKTURVISUALISIERUNG | RENDERING | 3D ARCHITEKTURVISUALISIERUNGEN | VISUALISIERUNGEN FUER ARCHITEKTUR & IMMOBILIEN

Unter Architekturvisualisierung versteht man die visuelle Darstellung einer gebauten oder geplanten Architektur. Während der Entwurfsphase eines Gebäudes und im Rahmen von Architekturwettbewerben dient die Architekturdarstellung der ästhetischen und meist dreidimensionalen Überprüfung und Präsentation der geplanten Idee. Bei dreidimensionalen Darstellungen in grafischer Form spricht man auch von Darstellung.

Die Visualisierung kann in verschiedenen Formen und Medien erfolgen. Die klassische Form ist die Architekturzeichnung und das Modell. Früher wurde beides stets per Hand angefertigt. Heute kommen jedoch immer häufiger aufwendige Visualisierungen und Computersimulationen zum Einsatz. Anfänglich wurden computergenerierte Zeichnungen auf Papier ausgedruckt, mittlerweile spielen Präsentationen digitaler Daten direkt am Computer (zum Beispiel mit Powerpoint), virtuelle Kamerafahrten und Animationen eine immer wichtigere Rolle.

ARCHITEKTURVISUALISIERUNG - EXKLUSIVE, MODERNE VILLA AN TRAUMLAGE -
ARCHITEKTURVISUALISIERUNG – EXKLUSIVE, MODERNE VILLA AN TRAUMLAGE –

Rendering
Die virtuellen Modelle können mit spezieller 3D-Grafiksoftware weiterbearbeitet und gerendert werden. Dabei wird in der Software (z.B. Cinema 4D oder Studio Max 3D) das virtuelle Modell mit Texturen belegt. Anschließend wird eine Perspektive gewählt und diese in einer hohen Auflösung „gerendert“, also in ein zweidimensionales Abbildung konvertiert. Heute weitverbreitet ist die sogenannte „photorealistische Darstellung“, bei der realitätsnahe Bilder erzeugt werden. In der Praxis können Innen-, Außen-Ansichten und sog. Vogelperspektiven erzeugt, die realitätstreu alle Größen-Berechnungen und Umfeld-Informationen beinhalten.

Ein Haupt-Aspekt des Renderings (dt.: berechnen) oder auch Bildsynthese, ist die Berechnung des Lichts und der Lichtquellen, die auf Objekte und deren Materialeigenschaften sich unmittelbar auswirken. Hier fällt ein besonderer Stellenwert der Simulation des Aussehens von Oberflächen, beeinflusst durch deren Materialeigenschaften (Shading) und die Berechnung der Lichtverteilung innerhalb der Szene, die sich unter anderem durch die indirekte Beleuchtung zwischen Körpern äußert, zu.

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– wir schaffen raum zum wohnen –

Einfamilienhaus | Traumhaus | Landhaus im Landhausstil | Villa | Stadt-Villa | Landhaus-Villa | Hausideen |
Mehrfamilienhaus als Renditeobjekt

– barriere- & hindernisfreies, alters- & behindertengerecht Wohnen | altersgerecht bauen | Haus-Grundrisse 50 Plus & 60 Plus
Hausbau – Partner auch mit Festpreis (Kosten) – Garantie
– Wir Bauen aus Leidenschaft –

Wir bauen in St. Gallen, Thurgau, Zürich, Bern, Basel, Aarau, Glarus, Schwyz, Zug, Luzern, Appenzell und viele weitere Schweizer Kantone!
Wir bauen gerne bei Ihnen.


LUXURIÖSE AUSGEWOGENHEIT

LUXURIÖSE AUSGEWOGENHEIT

KREATIONEN EINZIGARTIGER VILLEN | RESIDENZEN

Mit architekturbuero-schweiz.ch und unseren Partner erschaffen wir einzigartige Wohnwelten. Ob moderne Baukörper mir kubischen Formen und minimalistischen Konturen oder klassisch stilvolle Villa | Residenz – unsere Architektur ist geprägt von bewusst gesetzten Highlights, raffinierten Raum- und Lichtkonzepten sowie spektakulären Aussenräumen.

Von Beginn der Planungsphase an involvierte Innen- und Landschaftsarchitekten, bringen Ihre Wissen und Perspektiven mit ein, um individuelle Erlebnis- und Wohnwelten zu schaffen, und begleiten jedes Projekt bis zur Schlüsselübergabe an die Eigentümer.

Eine erfahrene Bauleitung durch ausgewiesene und kompetente Fachleute runden das umfassende Angebot der architekturbuero-schweiz.ch ab.