MEHRFAMILIENHAUS BAUEN „SEEMÖVE-ZÜRICH“ | RENDITEOBJEKT MIT 8 (4,5,6,7,9 ODER 10) WOHNEINHEITEN – KOSTEN / PREIS – RENDITE

mf 100_01Das „Seemöve-Zürich“ ist ein klassisch gebautes Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten, Attikageschoss und Satteldach.

Beweggründe für den Bau eines Mehrfamilienhauses:
– Kapitalanlage, – Altersvorsorge, – generationenübergreifendes Wohnen, barriere- / hindernisfrei Wohnen | altersgerecht Bauen | behindertengerecht Umbauen, – Mieteinnahmen, – Renditen, – Stockwerkeigentum-Verkauf (Wertschöpfung), – Ausnutzung des vorhanden Baulandes, – Ersatzbau anstelle Umbau / Sanierung

Was ist vor dem Mehrfamilienhausbau zu prüfen – die Machbarkeit -:
a) Bebaubarkeit der Baulandparzelle; – Zone, – Nutzungsziffer, – Bebauungsziffer, -Grenzabstände, – Baurecht, – Ausrichtung

b) Situationsanalyse; – Wohnungsmix, – barriere- / hindernisfrei | altersgerecht | behindertengerecht Bauen / Wohnen, Minderte-Standard, – Bauweise

c) Finanzen; – Gesamt- & Baukosten, – Renditen, – Finanzierung, – Tragbarkeitsrechnung

Eine Machbarkeitsprüfung gibt Ihnen die Sicherheit, dass auf Ihrer Parzelle ein Mehrfamilienhaus gebaut werden kann.
Dabei entwickeln wir aufgrund Ihrer Bedürfnisse und Wünsche eine Machbarkeitsstudie.

– architekturbuero-schweiz.ch plant und baut Ihr Mehrfamilienhaus mit Kostengarantie –

Wie hoch ist die Rendite beim Bau eines Mehrfamilienhauses? Beispiel des Finanzierungsbedarfs, Eigenkapital-, Brutto- und Nettorenditeberechnung für Ihr Mehrfamilienhausprojekt.

– individuelle Architektur modern oder klassisch bei architekturbuero-schweiz.ch
– wir schaffen raum zum wohnen –
Einfamilienhaus | Traumhaus | Landhaus im Landhausstil | Villa | Stadt-Villa | Landhaus-Villa | Hausideen |
Mehrfamilienhaus als Renditeobjekt

– barriere- & hindernisfreies, alters- & behindertengerecht Wohnen | altersgerecht bauen | Haus-Grundrisse 50 Plus & 60 Plus
Hausbau – Partner auch mit Festpreis (Kosten) – Garantie
– Wir Bauen aus Leidenschaft –

WÄRMEPUMPEN IM VERGLEICH | HEIZTECHNIK HAUS BAUEN | BAUBESCHRIEB-STANDARD – WELCHE WÄRMEPUMPE IST DIE RICHTIGE FUER IHR EIGENHEIM / HAUSBAU? –

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Wir bauen in St. Gallen, Thurgau, Zürich, Bern, Basel, Aarau, Glarus, Schwyz, Zug, Luzern, Appenzell und viele weitere Schweizer Kantone!
Wir bauen gerne bei Ihnen.


Wärmepumpen – Je tiefer, desto besser

Wärmepumpen sind in den letzten Jahren bei Neubauten und guten Sanierungen zum Standard geworden. Sie erzeugen aus Luft, Grundwasser oder Erdwärme Energie für das Haus. Worauf muss geachtet werden? architekturbuero-schweiz.ch ceo Markus Baggenstos gibt Auskunft.

Was ist eine Wärmepumpe?
Die Wärmepumpe (WP) wandelt niederwertige Energie aus dem Erdreich, dem Grundwasser oder der Aussenluft in hochwertige Heizwärme um. Zum Antrieb der Pumpen und Kompressoren wird elektrische Energie benötigt. Der Stromverbrauch beträgt dabei weniger als ein Drittel des produzierten Warm- und Heizwassers. Grundwasser ist die idealste und zugleich günstigste Wärmequelle mit einer beinahe konstanten Entnahmetemperatur über das ganze Jahr. Grundwasser ist mancherorts schon in einer Tiefe von 3 bis 4 Metern vorhanden.

Wärmepumpen mit Erdwärme
Die Erdwärmepumpe (oder Erdwärmesonde) ermöglicht die Nutzung von Erdwärme in Tiefen von 50 bis 400 Metern. Die Temperatur in 120 Meter Tiefe ist zum Beispiel während des ganzen Jahres konstant und liegt in der Grössenordnung von 12 bis 15° C. Die Wärmeträgerflüssigkeit aus Wasser und Frostschutzmittel zirkuliert in U-förmigen Rohren, welche die Energie an die Oberfläche zur Wärmepumpe transportieren.

Erdwärmesonden sollten nur von «Gütesiegelfirmen» gebohrt werden, welche das FWS (Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz)-Gütesiegel tragen. Die Bohrfirmen müssen seit Januar 2010 ihre Arbeiten gemäss den Richtlinien der SIA 384/6 und des Bundesamtes für Umwelt «Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» ausführen. Neu muss dem Kunden ein Rapport über die Bohrarbeit, die Hinterfüllung der Sonden, die Durchflussmenge in den Sonden und die Dichtheit der Erdsonden ausgehändigt werden.

Luft-Wasser-Wärmepumpen
Falls möglich, sollten Luft-Wasser-Wärmepumpen nicht eingesetzt werden, da sie keine effiziente Lösung darstellen. Vor allem, wenn sie ohne Solarunterstützung arbeiten. Dieser Gerätetyp entzieht der Aussenluft Wärme. Es braucht allerdings einiges an Antriebsenergie, sprich elektrische Energie, um aus kalter Aussenluft von z.B. minus 5 Grad noch ein Quäntchen Wärme für die gute Stube abzuringen! In Höhenlagen ab 900 m.ü.M. sind Luft-WP, monovalent betrieben, nicht mehr im gewünschten Mass effizient. Das hat aus meiner Sicht nichts mehr mit Energieeffizienz zu tun.

Was für eine WP-Anlage spricht
Eine WP braucht etwa die Standfläche einer Waschmaschine, also viel weniger als eine herkömmliche Ölheizung mit ihrem Öltank. Eine WP stinkt nicht nach Öl und ist, wenn richtig montiert, auch nicht laut. Das Gerät lässt sich also gut im Hauswirtschafts- oder Technikraum unterbringen. Wichtig ist bei der Installation einer WP, dass aus Stromspargründen zwingend auch das Warmwasser über diese Anlage aufbereitet wird. Die Einbindung der Sonnenenergie in Ihr Energiekonzept, sei es thermisch oder photovoltaisch, ist sehr sinnvoll.

Kaum Unterhaltskosten
Eine Wärmepumpenanlage mit Erdsonde(n) ist zwar nicht billig, jedoch als Langzeitinvestition gesehen günstig. Und sie ist praktisch wartungsfrei. Einmal montiert und in Betrieb genommen, kann man sie in den meisten Fällen für die nächsten zehn Jahre «vergessen». Nach dieser Zeit ist eine Kontrolle des Kompressors und der Flüssigkeit im Sondenkreislauf ratsam beziehungsweise neuerdings vorgeschrieben.

Wer eine Erdsondenanlage plant, sollte sich vom Wärmepumpenhersteller eine Wirtschaftlichkeitsrechnung erstellen lassen. Sie werden feststellen, dass eine WP mit Erdsonde als Heizung bei Weitem am günstigsten und risikolosesten abschneidet. Falls Sie mit derselben Anlage Ihr Haus im Sommer auch kühlen möchten, so dürfen die Erdwärmesonden maximal 200 bis 220 Meter tief reichen. Bei zu langen Sonden ist die Sole für die Kühlung zu warm. Die jährlichen Kosten für die Betriebsenergie betragen je nach Wohnfläche, Stromtarif und Wärmepumpentyp zwischen 500 und 1000 Franken. 2008 wurden in der Schweiz 20 600 WP installiert; 39 Prozent Erdsonden-WP, 58 Prozent Luft-Wasser-WP und 3 Prozent Wasser-Wasser-WP.

Energiekonzept unentbehrlich
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass je tiefer die Erdwärmesonde in den Untergrund getrieben wird, desto wärmer die Sole ist, die durch die Sonde in die Wärmepumpe strömt. Denn je wärmer die Primärflüssigkeit ist, also Grundwasser oder Sole, desto weniger elektrische Energie wird benötigt, um den Energiespeicher auf die gewünschte Temperatur aufzuheizen. Dies bedeutet kürzere Laufzeiten der WP und damit weniger Stromverbrauch. Anders gesagt: Mit weniger elektrischer Antriebsenergie kann mehr Heizwärme und Brauchwasser erzeugt werden oder die Laufzeit der WP nimmt ab.

Wir beraten Sie gerne!
Ihr „architekturbuero-schweiz.ch“ raum zum wohnen.

SMART HOME – SMART GEBAUT | INTELLIGENTES WOHNEN | EHOME | SMART LIVING – HAUSBAU-TECHNIK FÜR IHR TRAUMHAUS –

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Smart Home dient als Oberbegriff für technische Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern, in deren Mittelpunkt eine Erhöhung von Wohn- und Lebensqualität, Sicherheit und effizienter Energienutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer Geräte und Installationen sowie automatisierbarer Abläufe steht.

Unter diesen Begriff fällt sowohl die Vernetzung von Haustechnik und Haushaltsgeräten (zum Beispiel Lampen, Jalousien, Heizung, aber auch Herd, Kühlschrank und Waschmaschine), als auch die Vernetzung von Komponenten der Unterhaltungselektronik (etwa die zentrale Speicherung und heimweite Nutzung von Video- und Audio-Inhalten).

Von einem Smart Home spricht man insbesondere, wenn sämtliche im Haus verwendeten Leuchten, Taster und Geräte untereinander vernetzt sind, Geräte Daten speichern und eine eigene Logik abbilden können. Geräte sind teilweise auch getagged, was bedeutet, dass zu den Geräten im Smart Home Informationen zum Beispiel über Hersteller, Produktnamen und Leistung hinterlegt sind. Dabei besitzt das Smart Home eine eigene Programmierschnittstelle, die (auch) via Internet angesprochen und über erweiterbare Apps gesteuert werden kann.

Eng verwandt mit diesen Verfahren und Systemen sind solche des Smart Metering, bei denen der Schwerpunkt auf dem Messen und einer intelligenten Regulierung des Energieverbrauchs liegt.

Neben „Smart Home“ haben sich Begriffe wie Intelligentes Wohnen, „eHome“, „Smart Living“ und weitere Bezeichnungen etabliert, die sich teils nur in Bedeutungsschattierungen unterscheiden. Zudem verwenden Hersteller von Smart-Home-Anlagen und -komponenten weitere, speziell auf deren individuelles Marketing abgestimmte Begriffe.

Mehr Informationen unter +41 (0)43 819 06 00 oder info@architekturbuero-schweiz.ch wir schaffen „raum zum wohnen“.

BARRIERE- & HINTERNISFREIES, ALTERS- & BEHINDERTENGERECHT WOHNEN | ALTERSGERECHT BAUEN | 50 PLUS & 60 PLUS – PLANUNGSANFORDERUNGEN –

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– PLANUNGSANFORDERUNGEN –

Alle Massangaben in den nachfolgenden Abschnitten sind Licht- und Fertigmasse.

Parkplatz, Einstellplatz, Garage
Empfohlen wird im Normalfall ein gedeckter Parkplatz auf drei Wohnungen. Pro zehn Wohnungen müssen ein rollstuhlgerechter Abstellplatz, jedoch mindestens zwei pro Parkierungsanlage, vorhanden sein. Die Verbindung zwischen Einstellhalle und Aufzug/Treppenhaus muss horizontal sein, Rampen sind nicht zulässig.

Mindestens ein rollstuhlgerechter, vorzugsweise gedeckter Besucher-Parkplatz in der Nähe zum Hauseingang muss für die Fahrzeuge von Personen im Rollstuhl reserviert sein. Empfehlung: gedeckte Vorfahrt zum Ein- und Aussteigen.

Gestaltung der rollstuhlgerechten Parkplätze gemäss Ziffer 9.7.1 der Norm SIA 500.

Wohnumfeld
Zugang zum Gebäude über möglichst fugenlosen, ebenen Hartbelag; Wege mindestens 1,4 Meter breit; Steigungen maximal 6%.

Hauseingang, Eingangsbereich und Briefkästen
Glastüren kontrastreich markiert; Türschliesser mit möglichst geringem Öffnungswiderstand; vorzugsweise automatische Schiebetüre.
Eingangsbereich mit Windfang mindestens 1,6 x 1,8 Meter, bei automatischen Schiebetüren 1,4 x 1,7 Meter; bodenebene Schmutzschleuse, keine Brossen oder weichen Beläge. Mindestens bei 20% der Briefkästen Oberkante auf einer Höhe von maximal 1,1 Meter.

Treppe (Haupterschliessung)
Gerade Treppenläufe, mindestens 1,2 Meter breit mit einem Neigungswinkel von zirka 30°, Stufenhöhe maximal 17,5 cm, Auftritt mindestens 28 cm. Zwischenpodest mit einer Tiefe von mindestens 1,2 Meter bei mehr als 10 Stufen. Stufenprofil geschlossen, keine vorstehenden Kanten, Stufenkante durchgehend kontrastreich markiert. Handläufe beidseitig der Treppe. Handlaufprofil rund bis oval, Durchmesser 35 bis 45 mm. Treppenhaus vorzugsweise mit natürlicher Belichtung.

Aufzüge
Mindestmass der Kabine: Breite 1,1 Meter, Tiefe 1,4 Meter. Für Wohnbauten ab vier Geschossen oder zwölf Wohnungen Mindestmass der Kabine: Breite 1,1 Meter, Tiefe 2,0 Meter; erlaubt den Transport von zwei Rollatornutzern hintereinander oder einer liegenden Person.
Kabine mit beidseitigem Handlauf.
Empfehlung: zwei Lifte für Wohnbauten ab vier Geschossen oder zwölf Wohnungen.
Distanz zu seitlichem Treppenabgang mindestens 0,6 Meter, zu gegenüberliegendem Treppenabgang mindestens 1,4 Meter.

Korridor, Gang (im allgemeinen Bereich ausserhalb der Wohnung)
Breite der allgemein zugänglichen Korridore mindestens 1,4 Meter.

Laubengang (bei Gebäuden mit Laubengang)
Wettergeschützt, Mindestbreite 1,4 Meter. Empfehlung: Laubengang verglast

Bedienelemente und Beschriftungen (Klingeltableau, Gegensprechanlage und Sicherungskasten)
Bedienelemente generell 0,8 bis 1,1 Meter über Boden. Gegensprechanlage in der Wohnung bis maximal 1,4 Meter über Boden.
 Freifläche von mindestens 0,7 Meter beidseits des Bedienelementes.

Visuelle Informationen: Mindestschriftgrösse für Beschriftungen von Briefkästen oder Klingeltableau mindestens 5 mm; serifenlose, helle Schriften auf dunklem Hintergrund; starke Helligkeitskontraste und zusätzlich auch Farbkontraste einsetzen; Gefahrenstellen (z.B. Treppen, auskragende Bauteile) und Orientierungsmerkmale (z.B. Türen, generell Böden gegenüber Wänden) kontrastreich hervorheben.

Freiflächen vor Türen
Bei allen manuell bedienten Türen innerhalb und ausserhalb der Wohnung muss seitlich neben dem Türgriff eine freie Fläche mit einer Breite x = mindestens 0,6 Meter verfügbar sein. Wenn das bei Umbauten nicht möglich ist, muss die Breite x mindestens 0,2 Meter betragen.

x = min. 0,60 m
x + y = min. 1,20 m

Die Breite x muss zusammen mit der Länge y hinter dem ganz geöffneten Türflügel in jedem Fall mindestens 1,2 Meter betragen.

Abstellbereich (Stauraum in der Wohnung)
Pro Wohnung mindestens drei Schränke mit einer Breite von 0,5 Meter oder ein Abstellraum mit einer Fläche von mindestens 2 m2 und einer Breite von 1,4 Meter; Türe mit einer nutzbaren Breite von mindestens 0,8 Meter, nach aussen öffnend.

Küche
Die zentralen Elemente in der Küche müssen in der Reihen- folge Kühlschrank, Spülbecken, Arbeitsbereich und Kochfeld in einer Reihe (Skizze) oder über Eck angeordnet werden. Abstand zwischen Spülbecken und Kochherd: 0,55 bis 0,9 Meter (1 bis 1 1⁄2 Elemente); Kochfeld und Backofen mit Drehschaltern.

Küchenkombinationen sind als Einfronten-, L- oder U-Küchen vorzusehen. Zweifrontenküchen sind nicht erlaubt.

Es ist eine kompakte Küchenform mit kurzen Arbeitswegen anzustreben. Freifläche von mindestens 1,4 x 1,7 Meter vor Spülbecken und Kochfeld, bei U-Küchen 1,4 Meter zwischen den Fronten. Der Platz von mindestens 0,8 x 0,8 Meter für eine zusätzliche Arbeitsfläche auf 0,72 bis 0,75 Meter Höhe (z.B. Esstisch) ist für das Arbeiten im Sitzen zur Verfügung zu stellen.

Die Hauptarbeitsflächen (Arbeitsfläche, Herd, Spülbecken) dürfen eine Höhe von maximal 0,9 Meter haben. Die Sockel müssen so ausgebildet sein, dass eine Anpassung der Höhe möglich ist.

Sanitärraum
Nettofläche mindestens 4,0 m2 und keine Raumdimension weniger als 1,8 Meter. Türe nach aussen öffnend.

Mit folgender Einrichtung ausgestattet:

Dusche:
Mindestmass 1,0 x 1,2 Meter, in einer Raumecke und nicht an derselben Wand wie die Raumtür, mit Duschvorhang und Duschgleitstange in Haltegriffqualität. Bodenebene Duschwanne mit abgerundeten Kanten (Absatz maximal 25 mm) oder Bodenausbildung im Gefälle von maximal 2% und ohne Absätze (Entwässerung mit Rinnen oder Rosten).

WC:
Ausladung mindestens 0,65 Meter, Achsabstand ab Raum- ecke 0,45 Meter. Höhe WC-Brille 0,46 Meter, Aufputz-Spülkasten, Vormauerung bei Unterputz-Variante nur bis Spül- kasten-Begrenzung (Beispiel B). Die gewählte Installationsart soll vorzugsweise eine einfache Höhenverstellbarkeit erlauben (z.B. Aufhängevorrichtung VariNeo). L-förmiger, wand- montierter Haltegriff.

Waschtisch:
Oberkante maximal 0,85 Meter ab Boden. Unterfahrbarkeit gewährleisten.

Weitere Einrichtungen:
Die begrenzenden Wände müssen so dimensioniert sein, dass eine nachträgliche stabile Montage von Klappsitzen, zusätzlichen Haltegriffen oder anderen Hilfsmitteln möglich ist.

Der Raum muss um die Wannenbreite vergrössert werden, falls zusätzlich zur Dusche eine Badewanne installiert wird.

Andere Apparateanordnungen und grössere Raumdimensionen sind möglich, wenn die vorgenannten Punkte berücksichtigt werden.

Falls die Platzierung einer Waschmaschine im Sanitärraum vorgesehen ist, ist dieser 0,5 m2 grösser zu planen.

Aufenthaltsräume, Zimmer
Für alle Aufenthaltsräume gilt, dass keine Raumdimension weniger als 3,0 Meter betragen darf. Zusätzlich zum gemein- samen Aufenthalt gemäss Wohnungs-Bewertungs-System WBS muss ein Zimmer mit einer Nettowohnfläche von mindestens 14,0 m2 vorhanden sein.

Empfehlung: Um die Nutzungsneutralität zu gewährleisten, sollen alle Aufenthaltsräume Nettowohnflächen von mindestens 14,0 m2 aufweisen.
Mindestens eine Steckdose pro Zimmer 0,8 bis 1,1 Meter ab Boden; mindestens zwei Mehrfachsteckdosen pro Zimmer an gegenüberliegenden Wänden.

Balkon
Nettofläche mindestens 5 m2. Alle Dimensionen mindestens 1,4 Meter.

Kellerabteil, privater Abstellraum
Zugang schwellenlos; einseitiger Absatz von 25 Millimeter zu- lässig. Nettofläche mindestens 5 m2, Breite mindestens 1,4 Meter. Türe mit einer nutzbaren Breite von mindestens 0,8 Meter, nach aussen öffnend. Gangbreite vor den Kellerabteilen 1,2 Meter. Ein Abteil oder ein Raum pro Wohnung.

Waschen und Trocknen
Zugang schwellenlos; einseitiger Absatz von 25 Millimeter zulässig.
 Pro 6 Wohnungen mindestens eine Waschmaschine, ein Tumbler und ein Trockenraum. Die Maschinen müssen nebeneinander angeordnet werden, Türme sind unzulässig. Vor den Maschinen muss ein Platz von mindestens 1,4 x 1,4 Meter vorhanden sein. Unterkante der Einfüllöffnung 0,6 bis 0,9 Meter ab Boden.

Werden die Waschmaschinen in den Wohnungen integriert, sind die Masse zu berücksichtigen und trotzdem ein Trockenraum pro zwölf Wohnungen nötig.

Abstellraum, Abstellfläche (gemeinsam)
Abstellraum oder Abstellfläche für Strassenrollstühle und Scooter, in Nähe Hauseingang, mit den Abstellplätzen entsprechender Anzahl Steckdosen zum Aufladen der Akkus.

Idealerweise auf gleichem Geschoss wie Hauseingang. Wenn nicht auf gleichem Geschoss: mit kurzen, ebenen Verbindungswegen und Lift.

Pro 5 Wohnungen mindestens ein 1,1 Meter breiter und 1,4 Meter langer Abstellplatz. Zufahrtsbreite 1,2 Meter.

Aufenthaltsraum
Bei grösseren Projekten mit über 25 Wohnungen ist es empfehlenswert, einen Aufenthaltsraum vorzusehen. Der dazu gehörende WC-Raum muss nach SIA-Norm 500, Anhang E1 (rollstuhlgerechte Toilette) ausgeführt werden.

Bodenbeläge
Für die Rutschsicherheit gelten die Vorgaben gemäss Anforderungsliste Bodenbeläge, bfu 2012 (Tabelle als Auszug).

Schuhbereich:

Eingangsbereiche mit Schmutzschleuse, Korridore, Lifte, Treppenhäuser, Innentrep- pen, Keller, Waschküchen, Trockenräume, Küchen, gedeckte Terrassen und Balkone, Wintergärten, Sanitärräume GS 1 / R 10
Offene Laubengänge, gedeckte Rampen bis max. 6%, Einstellhallen, Garagen, ungedeckte Terrassen und Balkone GS 2 / R 11

Barfussbereich:

Badezimmer, WC GB 1 / A
Duschräume, Duschwannen GB 2 / B

Beleuchtung
Es gelten erhöhte Anforderungen gegenüber der SN/EN 12464-1 (Licht und Beleuchtung).
Geforderte Beleuchtungsstärke Grundbeleuchtung (Wartungswerte, am Boden bzw. auf der Arbeitsfläche gemessen).

Aussenraumbeleuchtung, Zugangswege 50 Lux
Treppenhäuser, Wohnräume, Korridore, Keller 300 Lux
Sanitärräume, Küche 500 Lux
Lese- und Arbeitsbeleuchtung 1000 Lux


Ausführliche Informationen unter:

Ihr architekturbuero-schweiz.ch „raum zum wohnen“

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Eine wichtige Aufgabe
Eigentlich sehr erfreulich: Die Menschen werden immer älter; unsere Lebenserwartung hat sich in den letzten hundert Jahren verdoppelt. Die heutigen und künftigen „Rentner“ sind sehr viel länger aktiv und haben andere Ansprüche ans Wohnen als frühere Generationen. Gleichzeitig steigt die Zahl hochbetagter Menschen. Die meisten von ihnen möchten möglichst lange in der eigenen Wohnung oder zumindest in ihrem Quartier bleiben können.

Immobilienbesitzer tragen hier eine grosse gesellschaftliche Verantwortung. Sie sollten sich am besten heute schon Gedanken darüber, wie sie ihre Bauten so gestalten kann, dass die Bewohnerschaft auch in einigen Jahrzehnten noch bequem darin wohnen kann. Zu einer nachhaltigen Bauweise gehört auch, für alle Bewohnergruppen geeigneten Wohnraum bereitzustellen. Ein Aspekt dabei ist eine hindernisfreie Bauweise, die heute auch gesetzlich vorgeschrieben ist.

Hindernisfrei bauen
Die Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten ist seit Januar 2009 gültig. Anders als früher spricht man heute bewusst nicht mehr von behindertengerechtem, sondern von hindernisfreiem Bauen. Es sollen keine Sonderlösungen für behinderte Menschen angestrebt werden, sondern der gebaute Lebensraum soll allen offen stehen, seien es nun Erwachsene, Kinder, Eltern mit Kinderwagen, Personen, die Gepäckstücke mit sich führen, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung. Die SIA-Norm verlangt, dass neue Wohnungen so erstellt werden, dass sie auch für Menschen im Rollstuhl oder mit anderen Gehhilfen weitgehend „besuchsgeeignet“ sind. Gleichzeitig soll bei der Erstellung sichergestellt sein, dass nachträgliche Anpassungen an die individuellen Bedürfnisse einer behinderten Person (zum Beispiele der Austausch von Badezimmereinrichtungen oder das Anbringen von Haltegriffen) mit wenig Aufwand möglich sind.

Wohnungsanpassungen
Bei Neubauten fallen die Mehrkosten für eine hindernisfreie oder anpassbare Bauweise kaum ins Gewicht. Anpassungen an bestehenden Gebäuden sind verständlicherweise teurer. Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz entscheidet hier die Verhältnismässigkeit, welche Massnahmen umzusetzen sind.

Gerade für ältere Menschen lassen sich aber auch bestehende Wohnungen mit zum Teil ganz einfachen Mitteln an die veränderten Bedürfnisse anpassen.

Neue Wohnformen
In nachhaltig geplanten oder entsprechend angepassten Wohnbauten können Menschen also auch mit physischen Einschränkungen bis ins hohe Alter in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Idealerweise macht man sich aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gedanken, wie man später gerne wohnen möchte. Wenn im höheren Alter eine Notsituation eintrifft und eine Veränderung unumgänglich ist, ist es unter Umständen schwierig, in kurzer Zeit eine befriedigende Lösung zu finden. Es lohnt sich also, sich im frühen Alter mit dem Thema zu befassen, wenn man die Energie und auch die Lust hat, nochmals etwas Neues auszuprobieren. Vielleicht findet man Gleichgesinnte, mit denen man gemeinsam alt werden möchte? Vielleicht möchte man sicherstellen, dass man zwar unabhängig, aber nicht einsam leben wird?

Hier eine Reihe von innovativen Wohnformen, um gut älter zu werden: Hausgemeinschaften, Alterswohngemeinschaften, begleitetes Wohnen, Pflegewohngruppen oder in die Siedlung integrierte Alterswohnungen mit Services, die zum Beispiel durch ein nahe gelegenes Alterszentrum abgedeckt werden.

Bei der Planung von neuen Alterswohnprojekten lässt man sich am besten sowohl bezüglich baulicher Voraussetzungen als auch geeigneter Wohnformen und sozialer Aspekte fachlich begleiten.

Ausführliche Informationen unter:
Ihr architekturbuero-schweiz.ch „raum zum wohnen“

DACHFORMEN – SATTEL- | PULT- | FLACH- | WALMDACH – VORTEILE, NACHTEILE & ARCHITEKTUR-CHARAKTER FÜRS HAUS – BAUKOSTEN | HAUS BAUEN | HAUSIDEEN | TRAUMHAUS | MODERNE VILLA | KLASSISCHES LANDHAUS

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Welches Dach passt am besten zu meinem Haus? Keine leichte Frage, denn schließlich soll Ihr Dach nicht nur Schutz bieten, sondern den Charakter Ihres Hauses unterstreichen. Doch ob Sie ein Massivhaus oder Blockbohlenhaus überdachen wollen: Neben Ihrem persönlichen Geschmack sind in Bebauungsplänen festgeschriebene Auflagen, die Konstruktion Ihres Hauses, die geplante Nutzung des Dachgeschosses und nicht zuletzt der Preis des Daches zu berücksichtigen. Immerhin kostet Sie eine einfache Dachform bis zu 15 Prozent weniger als ein aufwendigeres Dach.

Von vielen geschätzter Klassiker: das Satteldach
Das Prinzip des zeitlosen Satteldachs ist simpel: zwei geneigte Dachflächen, die am First aufeinandertreffen. Dennoch bietet Ihnen ein Satteldach viel Gestaltungsspielraum, weil Neigung und Traufhöhe variabel sind und Dachfenster oder Gauben eingebaut werden können. Je höher der Kniestock, desto mehr Wohnraum bietet Ihnen das Dachgeschoss.

Vorteile: hohe Stabilität, Eindeckung mit vielen Materialien möglich, kostengünstig
Nachteil: Dachschrägen verringern die Nutzfläche unterm Dach

Zeitgemäßer Minimalismus: das Pultdach
Das auf eine einzige Dachfläche mit geringer Neigung reduzierte Pultdach ist inzwischen in vielen Bebauungsplänen zugelassen. Mit einem Pultdach gewinnen Sie Fassaden- als auch Nutzfläche, sodass Sie ein geräumiges Obergeschoss mit viel Lichteinfall realisieren können.

Vorteile: kostengünstig, großzügige und helle Wohnräume im Obergeschoss
Nachteil: große Dachfläche mit geringer Neigung, daher hohe Anforderungen an Wärmeisolation und Abdichtung

Praktisch, preiswert, technisch ausgereift: das Flachdach
Sie gelten einerseits als Bekenntnis zum Wesentlichen, zur reinen Architektur. Deshalb werden sie von Architekten gern angeboten. Das war freilich nicht immer so: Nach ihrem Einzug in die Baukunst der Moderne vor gut einem halben Jahrhundert kehrte schon wenige Jahre später Ernüchterung ein. Konstruktionsfehler und Pfusch am Bau führten zu schweren Schäden an den Gebäuden und verpassten dem Flachdach ein entsprechend schlechtes Image.

Vorteile: „heute“ technisch ausgereift, begrünbar, großzügige und helle Wohnräume im Obergeschoss
Nachteil: große Dachfläche ohne Neigung, daher hohe Anforderungen an Wärmeisolation und Abdichtung

Geschützter Platz neben dem Haus: das Schleppdach
Das über eine der seitlichen Fassaden hinausreichende Schleppdach bietet Ihnen zusätzlich überdachten Raum, der vielfältig genutzt werden kann (z.B. als Carport, Stellplatz für Fahrräder oder Lagerfläche). Zur Wetterseite ausgerichtet schützt ein Schleppdach zudem Ihre Fassade.

Vorteil: Anbauten können harmonisch integriert werden.

Lichtdurchflutet im Industriedesign: das Sheddach
Früher vor allem auf Fabrikhallen zu finden, ziert das Sheddach heute auch das moderne Massivhaus. Im Grunde ist ein Sheddach die Aneinanderreihung mehrerer Pultdächer, wobei die senkrechten Flächen unter dem First der einzelnen Pultdächer meist nach Norden ausgerichtet und verglast werden.

Vorteile: stabile Dachkonstruktion, große Spannweiten realisierbar, Einfall von viel Tageslicht, blendfrei ausgeleuchtete Räume.
Nachteile: Abdichtung häufig nicht wartungsfrei, regelmäßige Dichtheitskontrollen notwendig

Traditioneller Charme: das Walmdach
Das liebenswerte Walmdach ist aufgrund der vier geneigten, meist weit hinunterreichenden Dachflächen äußerst stabil. Mit seinen Dachschrägen an den Giebelseiten bietet ein Walmdach Ihrem Haus maximalen Schutz vor extremen Witterungseinflüssen. Gauben setzen gestalterische Akzente und verschaffen Ihnen mehr Nutzfläche im Obergeschoss.

Vorteil: größtmöglicher Witterungsschutz
Nachteil: Nutzfläche im Dachgeschoss begrenzt

Im Barockstil mit geräumigem Obergeschoss: das Mansarddach
Mit seinen in unterschiedlichen Winkeln geneigten Dachflächen verspricht Ihnen das Mansarddach ein fast vollständig begehbares Dachgeschoss.

Vorteil: viel Wohnraum unter dem Mansarddach
Nachteile: geringere Stabilität als einfachere Dachformen, höhere Kosten für komplizierten Dachaufbau

Exklusiver Hingucker: das Kuppeldach
Kirchtürme, Moscheen und den Reichstag ziert ein Kuppeldach. Falls Sie mit einem Kuppeldach für Ihr Haus liebäugeln, sollten Sie daran denken, dass diese selbst tragende Dachkonstruktion recht kostspielig ist. Planung, Montage und das Anpassen des Materials für die Eindeckung sind aufwendig.

Vorteile: individuelles architektonisches Stilelement, stützenfreie Überdachung größerer Grundflächen möglich
Nachteile: oft Sondergenehmigungen erforderlich, kostenintensiv

MEHR INFORMATIONEN UNTER +41 (0)43 819 06 00 oder info@architekturbuero-schweiz.ch „raum zum wohnen“

HAUS KAUFEN? – HAUS BAUEN MIT GENERALUNTERNEHMER (GU-FESTPREIS)? – HAUS BAUEN (ARCHITEKTURVERTRAG) MIT ARCHITEKT? – RECHTEN, PFLICHTEN & RISIKEN –

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RECHTEN, PFLICHTEN UND RISIKEN DER BETEILIGTEN

Für die Verwirklichung des Traums einer eigenen Liegenschaft stehen verschiedene mögliche Vertragspartner zur Verfügung. Der Weg zum eigenen Haus oder der eigenen Wohnung ist aber auch mit nicht zu unterschätzenden Risiken gesäumt, welche vor Vertragsschluss bedacht und weitmöglichst ausgeschlossen werden sollten. Die folgende Kurzübersicht über die möglichen Vertragspartner und zumindest zwei zu erwartende Risiken – Baumängel und Bauhandwerkerpfandrecht – soll aufzeigen, dass die wichtigsten Weichen für Erfolg oder Misserfolg beim Bau- en mit dem Vertragsschluss gestellt werden.

Vertrag mit dem Architekten
Der Vertrag mit dem Architekten ist ein gemischtes Vertragsverhältnis mit auftrags- und werkvertragsrechtlichen Elementen. Auf den Gesamtvertrag mit dem Architekten, in dem alle die genannten Leistungen enthalten sind, wird je nach Leistung Werkvertrags- oder Auftragsrecht angewandt. Falls zwischen den Parteien vereinbart, kommen die SIA-Normen zur Anwendung. Diese Normen des Vereins der Schweizerischen Ingenieure und Architekten haben rein privaten Charakter und gelten deshalb nur, wenn sie vereinbart worden sind. Wurde nichts vereinbart, gelten das OR und die darin enthaltenen Regeln des Werkvertrags und des Auftrags.

Der Architekt plant die Liegenschaft in enger Zusammenarbeit mit dem Bauherrn individuell nach dessen Wünschen. Im Allgemeinen hat der Architekt folgende Pflichten:

Er erstellt zuerst ein Vorprojekt, indem er Skizzen und Vorschläge erarbeitet aufgrund der Wünsche der Bauherrschaft, der Überbauungsmöglichkeiten und der nanziellen Möglichkeiten des Bauherrn. Die Bauherrschaft wählt die Idee, die ihren Wünschen und Bedürfnissen am ehesten entspricht, aus. Das vom Architekten darauf zu erstellende Bauprojekt umfasst alle für das Baugesuch notwendigen Pläne, Detailstudien, den Kostenvoranschlag und einen nachgeführten Zeitplan.
Nach erteilter Baubewilligung erstellt der Architekt die Ausführungs- und Detailpläne sowie die Ausschreibungsunterlagen für die Handwerker. Verschiedene Handwerker werden angeschrieben, welche eine Offerte für die ausgeschriebenen Arbeiten erstellen sollen. Nach Erhalt der Offerten macht der Architekt einen Zusammenzug derselben und stellt die Angebote zusammen, so dass der Bauherr den Handwerker, der den Zuschlag erhalten soll, auswählen kann. Der Bauherr bestimmt, welche Baustoffe, Farben, Apparate usw. verwendet werden. Er schliesst den Vertrag mit dem Handwerker ab. Während der Ausführung überprüft der Architekt als Bauleiter die Arbeiten auf der Baustelle.

Vertrag mit dem Generalunternehmer
Der Generalunternehmer erstellt die Liegenschaft vollständig, jedoch nach den Plänen eines vom Bauherrn frei gewählten Architekten. Der Bauherr arbeitet für die Ausführung des Baus mit nur einem Vertragspartner zusammen. Der Generalunternehmer seinerseits verpflichtet diejenigen Handwerker, die er will. Mit dem Generalunternehmer wird ein Werkvertrag abgeschlossen.

Er arbeitet meistens zu einem Festpreis und einem Fixtermin.
Der Generalunternehmer ist der einzige Vertragspartner, die einzige Ansprechsperson des Bauherrn, weshalb ein Vertrauensverhältnis bestehen muss. Um die richtige Wahl zu treffen, lohnt es sich abzuklären, ob der Generalunternehmer bereits Referenzhäuser gebaut hat und ob die Eigentümer dieser Häuser zufrieden sind mit der Zusammenarbeit, dem Bauablauf und der Ausführung der Garantiearbeiten. Im Vertrag allein sind die Pflichten und Rechte der Parteien festgehalten. Was nicht vereinbart ist, kann später nicht gefordert werden. Dem Vertragsinhalt kommt deshalb besondere Bedeutung zu.

Wichtig ist die detaillierte Beschreibung dessen, was der Generalunternehmer leisten muss. Dazu gehört der Baubeschrieb mit konstruktiven Details sowie Angaben über Baukonstruktionen, Einrichtungen, den Ausbaukomfort und die Qualität der Materialien und Geräte. Termine wie der Baubeginn und der Einzugstermin sind festzulegen. Dabei muss im Vertrag definiert sein, was Bezugsbereitschaft heisst. Ein Bau muss vollständig gereinigt, möblierbar und funktionstüchtig und die Zufahrtswege müssen gepflastert sein, damit von Bezugsbereitschaft gesprochen werden kann. Neben dem Werkpreis ist festzuhalten, welche Nebenleistungen nicht im Werkpreis enthalten sind. Zahlungstermine sind an den Baufortschritt zu koppeln. Sinnvoll ist, die letzte Tranche des Werkpreises als Garantierückbehalt auszugestalten, um den Generalunternehmer auch nach Vollendung des Werks noch an sich zu binden.

Vertrag mit dem Totalunternehmer
Der Totalunternehmer wird oft fälschlicherweise als Generalunternehmer bezeichnet. Entgegen dem Generalunternehmer plant der Totalunternehmer die Liegenschaft selbst. Die Anbieter von Normhäusern sind regelmässig Totalunternehmer. Der Totalunternehmer verpflichtet in der Regel selbst wiederum einen Generalunternehmer oder verschiedene Handwerker und verkauft das fertiggestellte Haus. Beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Totalunternehmer ist auf dieselben Dinge zu achten, wie oben bezüglich des Werkvertrags mit dem Generalunternehmer beschrieben.

Risiken des Bauherrn: Gewährleistung und Bauhandwerkerpfandrecht
Der Handwerker haftet für offene, verdeckte und absichtlich verschwiegene Mängel an Bauarbeiten, die er ausgeführt hat. Sind die SIA-Normen als geltend vereinbart worden, gilt die Garantiefrist von 2 Jahren für offene Mängel und Verjährungsfristen von 5 Jahren für verdeckte und 10 Jahren für absichtlich verschwiegene Mängel. Wird ein Mangel entdeckt, muss dem Unternehmer eine Frist angesetzt werden, innert welcher er das Werk kostenlos nachbessern muss. Ist die Nachbesserung nach Ablauf der Frist noch nicht erfolgt, kann ein anderer Unternehmer zur Behebung des Mangels beauftragt oder Minderung verlangt werden.

Sowohl im Vertrag mit den einzelnen Handwerkern, wenn mit einem Architekten gebaut wird, wie auch im Werk- oder Kaufvertrag mit dem General- oder Totalunternehmer muss auf die Vereinbarung der Gewährleistung besonderes Augenmerk gelegt werden. Gewährleistungsrechte können abgetreten oder weitergegeben werden.

Im ersten Fall vereinbart der Total- oder Generalunternehmer mit dem Käufer oder Bauherrn, dass dieser seine Gewährleistungsansprüche direkt gegen den jeweiligen Handwerker geltend machen könne. Dies hat jedoch für den Bauherrn grosse Nachteile. Vielleicht ist der entsprechende Handwerker weit weg domiziliert oder bereits im Konkurs. Deshalb muss der Bauherr darauf beharren, seine Garantieansprüche gegenüber dem Generalunternehmer zu behalten. Dieser ist sein Vertragspartner und an diesen muss er sich halten können. Zu vermeiden ist auch die Weitergabe der Handwerkergarantien an den Bauherrn. In diesem Falle kann der Bauherr zwar auf den Generalunternehmer zurückgreifen. Dieser haftet aber nur, soweit ihm der entsprechende Handwerker haftet. Mit der pauschalen Formulierung «der Generalunternehmer garantiert die Handwerkergarantien» weiss der Bauherr nicht, um welche Garantien es sich handelt und wie weit sie gehen.

Für den Bauherrn am vorteilhaftesten sind die Garantien nach der SIA-Norm 118. Der Bauherr hat damit zum einen den Vorteil, dass er offene Mängel innerhalb der zweijährigen Garantiefrist jederzeit rügen kann. Zudem muss bei Mängeln, die während der zweijährigen Garantiefrist gerügt werden, der Unternehmer beweisen, dass er das Werk vertragskonform erstellt hat und kein Mangel besteht. Die Beweislast wird dem- nach für Mängel, die während der Garantiefrist gerügt werden, gemäss den Fachkenntnissen verteilt, was für den Bauherrn natürlich ein Vorteil ist.

Bauhandwerkerpfandrecht
Sinn des Bauhandwerkerpfandrechts ist die Absicherung des Handwerkers (also des selbständig erwerbenden Bauunternehmers, Gipsers, Maurers usw.) für den Wert seiner Arbeit. Er hat Arbeit geleistet und Material geliefert, das er bei Nichtbezahlung seiner Forderung nicht wieder mitnehmen und an- derweitig verwenden kann. Deshalb kann er sich aus dem Grundstück bezahlt machen, indem er den Eigentümer auf Pfandverwertung betreibt und die Zwangsversteigerung der Liegenschaft verlangt.

Für den Käufer einer Liegenschaft, der das Haus von einem General- oder Totalunternehmer erstellen lässt, birgt das Bauhandwerkerpfandrecht die Gefahr, dass er eine Doppelzahlung leisten muss. Der Bauhandwerker kann sein Pfandrecht geltend machen, auch wenn der Eigentümer der Liegenschaft nicht sein Vertragspartner ist und demnach gar nichts dafür kann, dass der Bauhandwerker nicht bezahlt worden ist. Um eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft zu verhindern, muss der Eigentümer den Handwerker nochmals bezahlen. Des- halb ist es sinnvoll, wenn man sich von den Unternehmern bestätigen lässt, dass sie bezahlt worden sind, bevor eine weitere Anzahlung an den Generalunternehmer geleistet wird. Ganz gefeit von der Gefahr des Bauhandwerkerpfandrechts ist der Bauherr allerdings auch dann nicht. Der Handwerker hat unter Umständen selbst einen Subunternehmer, ohne Wissen des Generalunternehmers, engagiert und diesen nicht bezahlt. So kann dem Bauherrn auch ein Pfandrecht des Subsubunternehmers des Generalunternehmers blühen. Natürlich kann sich der Käufer der Liegenschaft an den Generalunternehmer halten und von diesem Regress fordern, wenn er vom Handwerker belangt wird. Wenn der Generalunternehmer aber bis dahin nicht mehr zahlungsfähig ist, kann er auch keinen Schadenersatz leisten. Der Generalunternehmer kann in die Pflicht genommen werden, indem von ihm eine Bankgarantie verlangt wird, gemäss welcher die Bank allfällige Bauhandwerkerpfandrechte ablöst. Solche Absicherungen sind aber nur gültig, wenn sie im Werkvertrag vereinbart sind. Die Rechte, Pflichten und Risiken der Vertragsparteien, die vorliegend nur kurz und ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargelegt worden sind, ergeben sich aus dem Vertrag, den der Bauherr oder Käufer abschliesst. Die sorgfältige Auswahl des Vertragspartners und die eingehende Prüfung des abzuschliessenden Vertrags – eventuell mit Hilfe einer Fachperson – sind wichtige Voraussetzungen für einen für alle Beteiligten möglichst reibungslosen und befriedigenden Bauablauf.

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SYMBIOSE ZWISCHEN HANGLAGE UND ARCHITEKTUR

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Mit architekturbuero-schweiz.ch und unseren Partner erschaffen wir einzigartige Wohnwelten. Ob moderne Baukörper mir kubischen Formen und minimalistischen Konturen oder klassisch stilvolle Villa | Residenz – unsere Architektur ist geprägt von bewusst gesetzten Highlights, raffinierten Raum- und Lichtkonzepten sowie spektakulären Aussenräumen.

Von Beginn der Planungsphase an involvierte Innen- und Landschaftsarchitekten, bringen Ihre Wissen und Perspektiven mit ein, um individuelle Erlebnis- und Wohnwelten zu schaffen, und begleiten jedes Projekt bis zur Schlüsselübergabe an die Eigentümer.

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CHARAKTERLICHE MODERNE ARCHITEKTUR

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BIETERVERFAHREN FÜR KÄUFER | HAUSKAUF | BAULANDKAUF – Was genau ist ein Bieterverfahren? – HAUS BAUEN | HAUSIDEEN | TRAUMHAUS-BAUEN | GRUNDRISSE | KOSTEN / PREIS –

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In einem Bieterverfahren für Immobilien geben Interessenten Gebote ab, wieviel sie für eine Immobilie zu bezahlen bereit wären. So wird einfach und schnell Transparenz über den Marktpreis für eine Immobilie geschaffen. Bei einem Bieterverfahren handelt es sich nicht um eine Auktion oder Versteigerung mit zwingendem Verkauf an den Höchstbietenden. Im Bieterverfahren besteht für den Verkäufer keine Verkaufspflicht und es muss nicht an den Höchstbietenden verkauft werden. Auch für den Bieter sind die abgegebenen Gebote nicht bindend.

Wie läuft ein Bieterverfahren ab?

  1. Besichtigung der Immobilie

Vor dem Start des Bieterverfahrens finden Besichtigungen der Immobilie als Gruppen- oder Einzeltermine statt. Während dieser Besichtigung können Sie sich einen Eindruck von der angebotenen Immobilie verschaffen. Haben Sie Interesse am Bieterverfahren teilzunehmen, so können Sie dies dem Verkäufer signalisieren.

  1. Zugang zum Online-Bieterverfahren

Der Verkäufer wählt nach den Besichtigungsterminen aus, welche Interessenten er zum Bieterverfahren einladen möchte. Hat der Verkäufer Sie ausgewählt, erhalten Sie die Zugangsdaten zum Online-Bieterportal. Außerdem erfahren Sie weitere Informationen zum Startdatum und zur Laufzeit des Bieterverfahrens.

  1. Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten

Bevor Sie Ihre Gebote im Bieterverfahren abgeben, prüfen Sie Ihre Finanzierungsmöglichkeiten mit Ihrer Bank und holen Sie eine Finanzierungsbestätigung ein. So stellen Sie sicher, dass falls Ihr Gebot vom Käufer angenommen wird, dem Abschluss des Kaufvertrags nichts entgegensteht.

  1. Start des Bieterverfahrens und Gebotsabgabe

Das Bieterverfahren findet üblicherweise 1-2 Wochen nach den letzten Besichtigungsterminen statt. Der Verkäufer legt die Laufzeit des Bieterverfahrens selbst fest. Ist das Bieterverfahren gestartet, können Sie im Online-Bieterportal Ihre Gebote abgeben. Der Verkäufer entscheidet, ob die Gebote offen oder verdeckt abgegeben werden. Offen bedeutet, dass Sie die Höhe der Gebote Ihrer Mietbieter (nicht aber deren Namen) sehen können. Verdeckt heißt, dass Sie nur ihr eigenes Gebot sehen. Sie können Ihr Gebot bis zum Ablauf der Laufzeit jederzeit anpassen. Der Referenzpreis, der vom Verkäufer für die Immobilie angegeben wird ist nicht bindend – das heißt Sie können den Preis unter- bzw. überbieten.

  1. Abschluss des Bieterverfahrens

Nach Ende des Bieterverfahrens prüft der Verkäufer die erhaltenen Gebote und entscheidet zeitnah, ob und an wen er die Immobilie verkaufen möchte. Für den Verkäufer besteht kein Verkaufszwang – das heißt er kann sich auch gegen einen Verkauf aussprechen. Außerdem besteht kein Zwang, an den Bieter mit dem höchsten Gebot zu verkaufen. Auch für Sie als Bieter besteht ebenfalls kein Zwang die Immobilie zu dem von Ihnen gebotenen Preis zu kaufen. Hat der Verkäufer sich entschieden an Sie zu verkaufen, können Sie das Angebot abnehmen oder ablehnen. Entscheiden Sie sich für den Kauf der Immobilie, lassen Sie den Kauf gemeinsam mit dem Verkäufer notariell beurkunden.

Was sind die Vorteile eines Bieterverfahrens für Käufer?

Der wesentliche Vorteil für Sie im Bieterverfahren ist, dass Sie selbst bestimmen können, wieviel Ihnen eine Immobilie wert ist. Im Bieterverfahren gibt es keine bestimmte Preisforderung oder einen Mindestpreis – Sie allein entscheiden über die Höhe Ihres Gebots.

Außerdem entfallen durch das Bieterverfahren langwierige Preisverhandlungen mit dem Verkäufer. Durch die Abgabe der Gebote im Online-Portal hat der Verkäufer schnell Transparenz über den erzielbaren Marktpreis und kann sich zeitnah für einen Bieter entscheiden.

Falls Sie noch Fragen zum Bieterverfahren haben, kontaktieren Sie uns unter +41 (0)43 819 06 00 / Ihr architeturbuero-schweiz.ch – wir schaffen raum zum wohnen –