MEHRFAMILIENHAUS BAUEN | MEHRFAMILIENHAUS RENDITE | MEHRFAMILIENHAUS KOSTEN | MEHRFAMILIENHAUS MIT 5 WOHNUNGEN | MEHRFAMILIENHAUS „LIFESTYLE-ZÜRICH“

– individuelle Architektur modern oder klassisch bei architekturbuero-schweiz.ch
– wir schaffen raum zum wohnen –
Einfamilienhaus | Traumhaus | Landhaus im Landhausstil | Villa | Stadt-Villa | Landhaus-Villa | Hausideen |
Mehrfamilienhaus als Renditeobjekt

– barriere- & hindernisfreies, alters- & behindertengerecht Wohnen | altersgerecht bauen | Haus-Grundrisse 50 Plus & 60 Plus
Hausbau – Partner auch mit Festpreis (Kosten) – Garantie
– Wir Bauen aus Leidenschaft –

Wir bauen in St. Gallen, Thurgau, Zürich, Bern, Basel, Aarau, Glarus, Schwyz, Zug, Luzern, Appenzell und viele weitere Schweizer Kantone!
Wir bauen gerne bei Ihnen.


5 Wohnungen mit brutto Geschossflächen 4 x 4.5-Zimmer mit 134 m2 | 1 x 5.5-Zimmer Attika mit 150 m2 ✓ 20 Tiefgaragenplätze ✓ 150 m2 Gewerbefläche ✓ Umgebauter Raum 5'000 m3 ✓ Massivbauweise mit EPS-Aussenwärmedämmung ✓ Luft-Wasser Wärmepumpe ✓ Altersgerecht ✓ Liftanlage GEBÄUDEKOSTEN (BKP 2) ca. CHF 2’900'000.00
5 Wohnungen mit brutto Geschossflächen
4 x 4.5-Zimmer mit 134 m2 | 1 x 5.5-Zimmer Attika mit 150 m2
✓ 20 Tiefgaragenplätze
✓ 150 m2 Gewerbefläche
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✓ Massivbauweise mit EPS-Aussenwärmedämmung
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Wir entwickeln mit Ihnen das passende Mehrfamilienhaus-Konzepte nach Ihren Vorstellungen.

Die Bedürfnisse der Bauherrschaft bestimmen den Auftragsumfang: Entweder führt architekturbuero-schweiz.ch als Generalunternehmung (GU) auf der Basis bereits vorliegender Projektunterlagen und ausgearbeiteter Baupläne sämtliche Leistungen zur Errichtung der Immobilie aus.

Oder die Bauherren beziehen uns bereits für die Projektierung der Wunschimmobilie mit ein. Dann erbringt sie als Totalunternehmung (TU) neben der termin- und kostengerechten Bauausführung bis zur schlüsselfertigen Übergabe auch sämtliche Planungsleistungen.
Realisierte Objekte sowie diverse Machbarkeits- und Projektstudien mit optimierter Renditeberechnung belegen dies.

PROJEKTSTUDIE

SYSTEMHAUS BASIS FÜR INDIVIDUELLES ARCHITEKTURHAUS – HAUS BAUEN | HAUSIDEEN | TRAUMHAUS-BAUEN | GRUNDRISSE | KOSTEN / PREIS –

– individuelle Architektur modern oder klassisch bei architekturbuero-schweiz.ch
– wir schaffen raum zum wohnen –
Einfamilienhaus | Traumhaus | Landhaus im Landhausstil | Villa | Stadt-Villa | Landhaus-Villa | Hausideen |
Mehrfamilienhaus als Renditeobjekt

– barriere- & hindernisfreies, alters- & behindertengerecht Wohnen | altersgerecht bauen | Haus-Grundrisse 50 Plus & 60 Plus
Hausbau – Partner auch mit Festpreis (Kosten) – Garantie
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HAUS 101 4.5 | 145 M2 | AB CHF 425'000
EINFAMILIENHAUS „101“ – individuelle Architektur modern oder klassisch bei architekturbuero-schweiz.ch – wir schaffen raum zum wohnen –
4.5 | 145 M2 | AB CHF 425’000

Ausgereifte Planung, optimierte Grundrisse, erfahrene Bauprozesse – unsere Systemhäuser sind bereits bewährte, realisierte und durchdachte Hausideen. Ihr Profit ist, unsere langjährige Erfahrung im Hausbau. Dadurch ersparen Sie sich Planungsaufwand, Zeit und Kosten. – Portotypen oder Basisideen Ihres individuellen Architekturhauses –
Unsere Architekten nehmen Rücksicht auf Ihre Wünsche und Anforderungen. Gemeinsam mit unseren Bauherrschaften planen wir Ihr individuelles Haus, angepasst an Ihre Parzelle. Zudem erhalten Sie bei architekturbuero-schweiz.ch eine Vielzahl an Baustilen – vom klassischen Landhaus bis kubischen Bauhaus.

Als Generalunternehmen erhalten Bauherrschaften bei architekturbuero-schweiz.ch sämtliche Leistungen von der Erstbesprechung bzw. Landbeurteilung bis zum schlüsselfertigen Haus aus einer kompetenter Hand. Ausgesuchte regionale Handwerker errichten in Massivbauweise oder im Holzelementbau von unserem Holzpartner alle unsere Häuser.

BAUGARANTIE SIA 118 | GEWÄHRLEISTUNG | OFFENE MÄNGEL | HAFTUNG | DECKUNG | BAUMANGEL | BAUPFUSCH | VERTRAGSRECHT

– individuelle Architektur modern oder klassisch bei architekturbuero-schweiz.ch
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Einfamilienhaus | Traumhaus | Landhaus im Landhausstil | Villa | Stadt-Villa | Landhaus-Villa | Hausideen |
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Baugarantie
Gegenstand Beispiel Deckung Beschränk-ungen
Sicherheitsleistung der am Bau beteiligten Unternehmen Gewährleistung nach Gesetz

OR 371 Abs. 2

Haftung während 5 Jahren Unterbliebene Fertigstellungs-arbeiten sind keine Mängel
Gewährleistung nach SIA Norm 118 Art. 181 Haftung während

• 2 Jahren für offene Mängel und

• 5 Jahre für offene Mängel

Unterbliebene Fertigstellungs-arbeiten sind keine Mängel
Probleme / Vorteile für den Bauherrn • Baumangel

• Unternehmer weigert sich, nachzubessern

• Unternehmer ist nicht nach-besserungsfähig, gelangt in den Konkurs etc.

• Bei Vorliegen eines Werk-mangels kann der Bauherr direkt an den Versicherer gelangen

• Expertise zu Lasten des Versicherers

• Sicherheit für eine vertrags-gemässe, fachkundige und fristgerechte Nachbesserung

BAUWESENVERSICHERUNG – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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Gegenstände der Bauwesenversicherung

Nach den meisten AVB sind folgende Sachen und Kosten Gegenstand der Bauwesenversicherung:

  • Bauwerk
  • Baustelleneinrichtung
  • Baugeräte und Baumaschinen
  • Aufräumungskosten.

Schadenfall

Voraussetzungen

Damit ein Bauwesenversicherungs-Schadenfall vorliegt, müssen folgende 4 Voraussetzungen gegeben sein:

  • Ein Bauunfall muss sich ereignet haben.
  • Es muss Unvorhergesehenheit gegeben sein.
  • Der unvorhergesehene Bauunfall muss einen (Körper-)Schaden verursacht haben.
  • Der Schaden belastet das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten.

Bauunfall

Der Bauunfall ist ein dynamischer Ablauf, abhängig von Ort und Zeitpunkt, unabhängig vom Willen der des Betroffenen, und trägt die Eigenschaften der Aeusserlichkeit, der Gewaltsamkeit, der Plötzlichkeit und der Unfreiwilligkeit in sich.

Unvorhergesehenheit

Unvorhergesehenheit bedeutet: Fehlende Erkennbarkeit bevor sich der Bauunfall ereignet.

 Schaden und weitere Haftungsvoraussetzungen

Dem Versicherungsnehmer obliegt:

  • der Beweis, dass der Schaden auf den Bauunfall zurückzuführen ist
  • der Nachweis, dass Versicherer für den Schadenfall leistungspflichtig ist
    • Kausalzusammenhang zwischen Bauunfall und Schaden
    • (Körper-)Schadensnachweis.

Versicherungsnehmer / Versicherter

Nach Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Bauwesenversicherungen und nach den Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten der SIA Norm 118 sind Schäden durch den Versicherer nur dann zu entschädigen, wenn sie zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

SIA Norm 118

Sind die SIA-Normen 118 für anwendbar erklärt,

  • richtet sich versicherungstechnisch die Lastenverteilung nicht nach Gesetz, sondern
    • primär nach der SIA-Norm
    • subsidiär nach Gesetz
  • entscheidet sich das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach der Lastenverteilung der SIA-Norm:
    • Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung erstreckt sich nur auf:
      • Normen des Werkvertrages (OR 363 – 379) resp. der Allgemeinen Bestimmungen
        • des OR (OR 1 – 183)
        • des ZGB (ZGB 1 – 10)
      • kein Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung besteht, weil ein Hinweis „des zu Lasten des Versicherungsnehmers gehens“ fehlt:
        • Haftung des Familienhauptes (ZGB 333)
        • Grundeigentümerhaftung (ZGB 679, 685)
        • EHG-Haftung
        • SVG-Haftung
      • sind die Lasten zwischen Bauunternehmer und Bauherr aufzuteilen, nämlich:
        • Bauunternehmer
          • Verletzung seiner Arbeitspflicht
          • Verletzung der Leitungspflicht
          • Verletzung der Anstellung von Hilfspersonen
          • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
          • Verletzung der Pflicht zur Abführung von Schutt
          • Einstehen für die Qualität der Arbeit
          • Einstehen für die Eignung der vorgeschlagenen Konstruktion und der angewandten Baumethode sowie für die Stimmigkeit der zugrundegelegten Eigen-Berechnungen
          • Verletzung der Prüfpflicht bezüglich Material, vorgeschriebener Konstruktion, Baugrund, erhaltener Weisungen und vorhandener Teilwerke
          • Verletzung der Anzeige- und/oder Abmahnungspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Bauwerkes nach den Ausführungsunterlagen
          • Verletzung der Lieferpflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung von Hilfsmitteln
          • Mangelnde Gewissenhaftigkeit und Umsicht des Bauunternehmers
            • Ungenügende Fachkenntnisse
            • Verletzung der Informationspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Unternehmer
          • Verletzung der Pflicht zu Ordnung und Reinlichkeit
          • Verletzung der Versicherungspflicht
          • Verletzung der Pflicht, das Bauwerk zu schützen
          • Verursachung durch Hilfspersonen und/oder Unterakkordanten
          • Verursachung durch zufällige Ereignisse
        • Bauherr
          • Verletzung der Leitungspflicht
            • Verletzung der Pflicht zur Bestimmung einer Bauleitung
            • Verletzung zur Bestimmung einer fähigen Bauleitung
            • Einstehen für Fehler und Unterlassungen der Bauleitung
          • Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Weisungen
            • Verletzung der Pflicht zur Verfügungsstellung von Ausführungsunterlagen
            • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
            • Verletzung der Pflicht zur gehörigen Aufklärung
          • Lieferung von Mangelhaftem oder Fehlerhaftem durch den Bauherrn
            • Mangelhafter Baugrund
            • Mangelhafte, vom Bauherrn gelieferte Stoffe oder Teilwerke
            • Mangelhafte, vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtung
            • Mangelhafte Kontrolle
            • Verletzung der Versicherungspflicht
            • Zufällige Ereignisse


            Obliegenheit
            Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit zu beachten:

            • Gesetzliche Vorschriften
            • Behördliche Vorschriften
            • Einhaltung anerkannten Regeln der Technik und Baukunde
            • Einhaltung der SIA-Normen
            • Einhaltung des Bau-Werkvertrages.


            Versicherungsausschlüsse
            In der Regel bestehen folgende Versicherungsausschlüsse, die durch sog. Ausschlussklauseln bestimmt werden:

            • Normale Witterungseinflüsse
            • Planbare spezielle Witterungseinflüsse
            • Aufwendungen zur Behebung von Mängeln
            • Abzüge wegen Schönheitsfehlern
            • Haftpflichtschäden
            • Vertragsstrafen
            • Brand, Blitzschlag, Explosion und Elementarereignisse wie Hochwasser, Ueberschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Hagel
            • Ausschlüsse bezüglich Baugeräte und Baumaschinen

            Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, militärische oder polizeiliche Massnahmen, Streik, Aussperrung, Erdbeben, Vulkaneruptionen, Einwirkungen von Kernenergie

SIA-NORM 118 – GARANTIEFRIST | GARANTIESCHEIN | BAUGARANTIE | VERDECKTE MÄNGEL | WERKVERTRAG | BAUARBEITEN

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Da das Werkvertragsrecht des schweizerischen Obligationenrechts in erheblichem Masse durch die SIA-Norm 118, die Norm über ‹Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten›, beeinflusst wird, rechtfertigt es sich im Folgenden, einige Aspekte derselben aufzuführen.

Achtung
Es ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die SIA-Norm 118 nur dann gilt, wenn die Parteien diese zum Vertragsinhalt gemacht haben, und nur dann ihre Geltung behält, wenn die Parteien im konkreten Vertrag nichts Abweichendes vereinbart haben. Die folgenden Ausführungen unterstellen, dass die betreffenden Bestimmungen von den Parteien eines konkreten Vertrages übernommen wurden und als Vertragsbestandteil verbindlich sind.

Anwendungsbereich
Nach der Präambel der SIA-Norm 118 wollen die Normen den Abschluss und Inhalt von Verträgen über Bauarbeiten regeln. Unter Verträgen über Bauarbeiten ist dabei ein Werkvertrag zu verstehen, bei dem sich ein Bauunternehmer zur entgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet. Bauunternehmer ist jeder Unternehmer eines Werkvertrages, dessen Leistungen in Bauarbeiten bestehen. Mitumfasst sind auch die in der Praxis so genannten Bauhandwerker (Maler, Spengler, Schreiner usw.). Die Bauarbeiten unterscheiden sich von den Arbeiten des Architekten und Ingenieurs, welche die körperliche Gestaltung vorbereiten, darin, dass sie einen Bau, der mit dem Erdboden dauerhaft verbunden ist, körperlich gestalten. Mit dieser Begriffsumschreibung ist gesagt, dass die SIA-Norm 118 zum Vertragsinhalt gemacht werden kann, unabhängig davon, ob:

  • der Bauunternehmer die Leistung gewerbsmässig erbringt
  • der Bauunternehmer ein Einzel-, General- oder Totalunternehmer ist
  • die vom Bauunternehmer zu leistende Arbeit eine Hoch- oder Tiefbaute ist
  • der Bauunternehmer ein ganzes Bauwerk auszuführen hat oder nur einen Bauwerkteil, indem sich seine Leistungspflicht auf die Ausführung zum Beispiel von Maurer-, Gipser-, Maler- oder Installationsarbeiten beschränkt
  • der Bauunternehmer die Ausführung eines ‹neuen Werkes› schuldet oder die Leistung von Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeiten
  • der Bauunternehmer das für die Bauarbeiten erforderliche Material selbst zu liefern hat oder das Material vom Bauherrn geliefert wird
  • der Vertragspartner des Unternehmers ein privater Bauherr ist oder ein öffentlicher Bauherr

Zu beachten gilt, dass nicht alle Verträge im Zusammenhang mit dem Bau eines Werkes in der SIA-Norm 118 eine Regelung erfahren haben. Insbesondere regelt die SIA-Norm 118 weder den Architektur- oder Ingenieurvertrag, durch den der Bauherr eine oder mehrere Personen mit der Projektierung betraut oder als Bauleitung einsetzt, noch regelt sie den (internen) Konsortialvertrag, durch den sich verschiedene Bauunternehmer als einfache Gesellschaft zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen. Auf den Architektur- und Ingenieurvertrag beziehen sich einzig die einschlägigen Honorarordnungen des SIA; für den Konsortialvertrag gibt es keine SIA-Norm. Obwohl sich die SIA-Norm 118 eigentlich mit allen Erscheinungsformen des Bauvertrages befasst, passen die vorformulierten Regeln natürlich in unterschiedlichem Masse auf die verschiedenen Typen von Bauverträgen. So passen die Regeln zum Beispiel besser auf Bauverträge über grössere Bauarbeiten als auf Verträge über Arbeiten von geringerer Bedeutung. Die Regeln sind auch eher ausgerichtet auf Bauverträge mit Einzelunternehmern als auf Verträge mit General- oder Totalunternehmern. 

Parteien
Die Parteien des Bauvertrages sind einerseits der Bauherr, anderseits der Unternehmer. Der Bauherr ist Besteller des Werkes, der Unternehmer führt das Werk aus. Bei grösseren Bauarbeiten tritt gelegentlich eine dritte Partei hinzu, nämlich die Bauleitung. Die Bauleitung vertritt im Regelfall den Bauherrn. Pointiert formuliert, ist die gesamte Tätigkeit, welche die Bauleitung gegenüber dem Unternehmer entfaltet, Tätigkeit des Bauherrn. Nur der Bauherr ist Vertragspartei des Unternehmers, nicht auch die Bauleitung, die ihn vertritt. Die SIA-Norm 118 befasst sich inhaltlich mit zwei Arten von Bestimmungen, von denen abschliessend noch kurz die Rede sein soll, nämlich die Abschlussbestimmungen und die Inhaltsbestimmungen.

Abschlussbestimmungen
Die Abschlussbestimmungen der SIA-Norm 118 regeln das Zustandekommen des Bauvertrages. Wie auch andere Verträge können Bauverträge schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Verhalten abgeschlossen werden. Das heisst, sie bedürfen auch nach der SIA-Norm 118 keiner besonderen Form. Für grössere Bauarbeiten empfiehlt die SIA-Norm 118 die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, schreibt diese aber nicht vor. Trotzdem geht die Norm in der Folge davon aus, dass eine Ausschreibung des Bauvorhabens erfolgt, was daraus zu erklären ist, dass die SIA-Norm 118 eher auf Verträge über grössere Bauarbeiten ausgerichtet ist. Es wäre ein Irrtum, zu glauben, dass die SIA-Norm 118 das Ausschreibungsverfahren umfassend ordne. Vielmehr regelt die Norm im Zusammenhang mit Ausschreibungen nur folgende Fragen:

  • Welcher Vertragspartei obliegt die Prüfung des vom Bauherrn angewiesenen Baugrundes?
  • Was gilt, wenn sich verschiedene Ausschreibungsunterlagen inhaltlich widersprechen?
  • Wann wird ein Bauvertrag abgeschlossen?

Achtung
Entgegen einer verbreiteten Meinung kommt der Bauvertrag nicht dann zustande, wenn die so genannte Vertragsmappe mit allen Vertragsbestandteilen zusammengestellt und die zugehörige Vertragsurkunde unterzeichnet wird, sondern vielmehr bereits in jenem Zeitpunkt, in dem der Bauherr das Angebot eines Unternehmers rechtsgültig und fristgerecht annimmt.

Inhaltsbestimmungen
Die Inhaltsbestimmungen der SIA-Norm 118 sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die den Inhalt des (Bau-) Vertragsverhältnisses umschreiben, indem sie festlegen, was zwischen den Parteien nach Abschluss des Bauvertrages gilt. Die Inhaltsbestimmungen enthalten vor allem die Vertragspflichten der Parteien. Die Leistungspflicht des Bauunternehmers besteht in der Pflicht, die dem Bauherrn geschuldeten Bauarbeiten auszuführen, sei es mit oder ohne das benötigte Material. Zudem hat der Bauunternehmer die übernommenen Bauarbeiten rechtzeitig auszuführen. Er ist insbesondere verpflichtet, die vertraglichen Fristen einzuhalten. Das Bauprogramm gibt ihm dabei unter anderem Auskunft über den zeitlichen Fortschritt der Arbeiten innerhalb der vertraglichen Fristen. Der Bauunternehmer schuldet nicht irgendein Werk, sondern das vereinbarte Werk und zwar mängelfrei. Weist ein Werk einen Mangel auf, weil es vom vertraglich Vereinbarten abweicht, so stellt sich die Frage der Mängelhaftung, die in der SIA-Norm ausführlich geregelt ist.

Für die Mängelrechte des Bauherrn gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (seit Abnahme des Werkes), unabhängig davon, ob es sich um ein bewegliches oder unbewegliches Bauwerk handelt. Von der Verjährungsfrist unterscheidet die SIA-Norm 118 die Garantiefrist. Diese beginnt mit dem Tag der Abnahme zu laufen und bezeichnet die zeitliche Dauer, während welcher der Bauherr Mängel aller Art jederzeit rügen kann. Diese Rügen können nach der Norm während zwei Jahren ab Abnahme des Werkes erhoben werden. Der Bauunternehmer arbeitet gegen Entgelt. Da die Vergütungspflicht einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages darstellt, befasst sich die SIA-Norm 118 wiederum ausführlich damit. Was die Vergütung betrifft, stellen sich vor allem zwei Fragen: die Frage nach ihrer Bemessung und jene der Abrechnung. Für die Bemessung ist zu sagen, dass sich diese entweder nach festen Preisen oder nach Aufwand richtet. Beim ersteren unterscheidet die SIA-Norm 118 wiederum zwischen Einheitspreisen, Globalpreisen und Pauschalpreisen. Bei den Einheitspreisen wird die Vergütung je Mengeneinheit einer vertraglichen Einzelleistung des Unternehmers festgesetzt. Demgegenüber besteht sowohl der Global- wie der Pauschalpreis in einem zum Voraus bestimmten Geldbetrag, wobei der Pauschalpreis nicht der Teuerungsabrechnung unterliegt, im Unterschied zum Globalpreis. Die SIA-Norm 118 sieht ein ganzes Abrechnungssystem vor, das verschiedene Einzelabrechnungen umfasst. So wird etwa unterschieden zwischen Regierechnungen, Abschlussrechnungen, Teuerungsabrechnungen und Schlussabrechnung.

BAUVERSICHERUNGEN „ALLGEMEIN“ – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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Gegenstand Beispiele Deckung Beschränkungen
Bauzeitversicherung Entstehendes Bauwerk Naturphänomene
Bauherren-Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche aus Bauvorhaben, deckt das Risiko Bezieht sich jeweils auf ein Objekt
Baugarantie Mängel an neu gebautem Haus Beanspruchung der Sicherheitsleistung, an Stelle von der Mängelbehebung • In den Jahren 1-2: Haftung für offene Mängel,

• in den Jahren 1-5: Haftung für versteckte Mängel

Werkeigentümerhaftung Herabfallende Ziegel von einem Haus Wert OR 58
Gebäude- und Elementarschaden-versicherung • Hochwasser

• Felssturz

• Erdrutsch

Elementarereignisse Elementarschäden umfassen nicht alle Folgen von Naturereignissen;

Versicherung kann Vergütung mengenmässig beschränken

SPEZIFISCHE SIA-NORMEN: 102 ARCHITEKTEN | 103 BAUINGENIEURE | 108 FACHINGENIEURE

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Sofern vereinbart:

  • SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten)
  • SIA-Norm 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure)
  • SIA-Norm 108 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- und Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallationen)
  • SIA-Norm 118 (Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 47 Abs. 2)
  • SIA 1015 (Generalplanervertrag)
  • SIA-Norm 142 / 1998 (Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe)
  • SIA-Richtlinie 150 (Richtlinie für das Verfahren vor Schiedsgericht)

ARCHITEKT IHRES VERTRAUENS – HAUS BAUEN | HAUSIDEEN | TRAUMHAUS | VILLA | LANDHAUS – GENERALUNTERNEHMER | FESTPREIS / KOSTEN | FERTIG- ODER SYSTEMHAUS

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Nach der Grundstückwahl kommt die Stunde der Fachperson, die man unbedingt beiziehen sollte, um die Eignung und den Preis genauer abzuklären. Ein Architekt prüfen, ob das Grundstück in der gewünschten Art bebaubar ist, ob der Baugrund keine bösen Überraschungen birgt und ob der Preis dem ortsüblichen entspricht.

Auch die Finanzierung muss vor dem Kauf geregelt sein. Es nützt nichts, wenn die Bank wohl den Erwerb des Grundstücks finanziert, nicht aber den gesamten Bau. Eine schriftliche Bestätigung, die den maximalen Kreditrahmen festhält, sollte man in der Hand haben.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich die Dienste eines Architekten zu sichern, den man auch dann braucht, wenn das Haus später durch einen Generalunternehmer erstellt wird (Generalunternehmer: Was zu beachten ist). Einzig beim Kauf eines Fertig- oder Systemhauses wird der Architekt in der Regel durch den Anbieter gestellt.

Die Entscheidung für einen Architekten ist ein bedeutender Schritt – schliesslich geht es darum, eine Vertrauensperson zu engagieren, der man die Verantwortung für eine grosse Summe Geld übergibt, die die eigenen Ideen umsetzen soll und mit der man während gut eines Jahres eng zusammenarbeiten kann.

Ein guter Architekt sollte nicht nur sympathisch sein und schöne Häuser entwerfen, sondern auch die Kosten im Griff haben – und bremsen, wenn die Bauherrschaft Dinge wünscht, die zu unnötig hohen Kosten führen und unter Umständen das Budget sprengen können.

Fachleute raten deshalb oft davon ab, einen befreundeten Architekten zu beauftragen. Gerät man sich während des Bauens in die Haare, ist nicht nur die Beziehung zum Architekten angespannt, sondern unter Umständen auch die Freundschaft im Eimer.

Wie findet man den Besten? Es gibt verschiedene Kanäle: Bekannte, die ebenfalls gebaut haben, Fach- und Wohnzeitschriften, in denen man Projekte sieht, die einem gefallen, Architektenverzeichnisse im Internet, Fachverbände.

Wenn der Architekt auch die Bauleitung übernimmt, empfiehlt es sich, einen Architekten in der näheren Umgebung zu engagieren. So ist sichergestellt, dass er auch kurzfristig auf der Baustelle sein kann, wenn die Handwerker Rat brauchen. Ist ein Generalunternehmer involviert, fällt eine längere Fahrdistanz weniger ins Gewicht, da der Architekt nur sporadisch auf der Baustelle präsent sein muss.

Stehen mögliche Kandidaten fest, studiert man ihre Referenzobjekte und spricht mit den Bauherren über die gemachten Erfahrungen. Dies ist der beste Weg, um einiges über den Architekten zu erfahren und zu prüfen, ob der Stil den Vorstellungen entspricht.

Danach führt man persönliche Gespräche. Dabei geht es darum, herauszufinden, ob der Architekt gut zuhören und auf die Bedürfnisse der Bauherrschaft eingehen kann. Und ob man bezüglich der architektonischen Vorstellungen das Heu auf derselben Bühne hat.

Dabei sollte man sich auf sein Bauchgefühl verlassen, aber auch die Ehrlichkeit des Gegenübers testen: Gibt der Architekt auf Nachfrage nicht zu, dass auf einer seiner Baustellen auch schon Fehler passiert sind, nimmt er es mit der Wahrheit wahrscheinlich nicht zu genau.

Mit einem Vertrag bindet man die passende Person. Der Inhalt sollte sich an den Vorgaben des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins orientieren.

GENERALUNTERNEHMER (GU) – WAS ZU BEACHTEN IST – HAUS BAUEN | HAUSIDEEN | MEHRFAMILIENHAUS | VILLA | LANDHAUS | FESTPREIS / KOSTEN | FERTIGHAUS

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Grössere Bauprojekte werden heute meist von Generalunternehmern realisiert: Der Bauherr schliesst nicht mit jedem Handwerker einen Vertrag ab, sondern nur mit dem Generalunternehmer. Dieser holt die Offerten bei den einzelnen Handwerkern ein und vergibt die Aufträge.

In der Regel bieten Generalunternehmer ihre Leistungen zu einem fixen Preis und auf einen fixen Fertigstellungstermin hin an. Auch beim Bau eines Einfamilienhauses ist die Arbeit mit einem Generalunternehmer möglich. Üblich ist das vor allem bei Fertig- oder Systemhäusern. Hier schliesst man in der Regel immer einen Generalunternehmervertrag ab. Die Vergabe an einen Generalunternehmer ist aber auch für ein Haus möglich, das man individuell mit einem Architekten realisieren möchte. Das hat Vor- und Nachteile.


Vorteile
:

  • Neben dem Architekten, der den Entwurf macht, hat man nur einen Ansprechpartner.
  • Der Preis für die im Vertrag abgemachten Leistungen ist fix.
  • Man hat einen Ansprechpartner bei Mängelbehebung.
  • Der Einzugstermin ist garantiert; unter Umständen sogar mit Konventionalstrafe, wenn Verspätungen auftreten.

Nachteile:

  • Klumpenrisiko: Geht der Generalunternehmer in Konkurs, steht der ganze Bau still.
  • Als Bauherr hat man wenig bis keinen Einfluss auf die Auswahl der Handwerker.
  • Zahlt der Generalunternehmer die Handwerker nicht, können diese auf den Bauherrn Regress nehmen (Bauhandwerkerpfandrecht). Unter Umständen bezahlt man zweimal für die gleiche Arbeit – an den Generalunternehmer und zudem an den Handwerker.
  • Von tiefer als budgetiert ausfallenden Kosten profitiert nur der Generalunternehmer, ausser man hat offene Abrechnung vereinbart.

Falls man sich als Bauherr für einen Generalunternehmer entscheidet, sollte man Vorsicht walten lassen:

  • Generalunternehmer ist kein geschützter Titel, jeder Architekt oder Bauunternehmer kann sich damit schmücken. Es ist deshalb wichtig, Referenzen zu prüfen.
  • Vom Generalunternehmer sollte man unbedingt den Nachweis einer Bankgarantie verlangen. So ist sichergestellt, dass das Haus auch bei einem eventuellen Konkurs des Unternehmens fertiggestellt werden kann und schon bezahltes Geld nicht verloren ist.
  • Teilzahlungen sollten nur geleistet werden, wenn die jeweilige Etappe abgeschlossen ist. Entweder prüft man vor der Zahlung den Baufortschritt auf der Baustelle oder beauftragt damit einen Bauherrenberater.

Verträge mit Generalunternehmer sollten unbedingt die Einhaltung der Norm SIA 118 festschreiben. Häufig finden sich Klauseln, die vorsehen, dass die Mängelrechte an den Bauherrn abgetreten werden. Das tönt gut, macht aber einen Haufen Arbeit und entlässt den Generalunternehmer aus der Verantwortung. Wird die Klausel nicht gestrichen, sollte man den Vertrag nicht unterschreiben.

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Die erste wichtige Frage lautet: Wie viel «Haus» können wir uns überhaupt leisten?

Dazu gibt es zwei Faustregeln:

  • 20 Prozent des Hauspreises sollte man aus eigenen Mitteln bezahlen können, und
  • die Belastung durch Hypothekarzins, Rückstellungen für den Unterhalt und Amortisation der zweiten Hypothek darf einen Drittel des Einkommens nicht überschreiten.

Der UBS-Hypotekenrechner hilft die Tragbarkeit zu prüfen.

Neben den Gesamtkosten muss auch ermittelt werden, was das Grundstück maximal kosten darf. Für die erste Schätzung kann man für den Bau des Hauses samt Umgebungsarbeiten und Garage rund 500’000 Franken einsetzen. Dafür bekommt man ein durchschnittlich ausgebautes Haus mit etwa 150 Quadratmetern Wohnfläche, zwei Stockwerken und einem Keller.

Einen Anhaltspunkt für die Baukosten liefern auch die Preise für Fertig- oder Systemhäuser. Zeigt die Tragbarkeitsrechnung, dass man rund 750’000 Franken zur Verfügung hat, bleiben fürs Grundstück also gut 250’000 Franken. Die im Normalfall nötigen 500 Quadratmeter Land dürfen also maximal 500 Franken pro Quadratmeter kosten.