FERTIGHAUS | BAUWEISE – HOLZBAU | LEICHTBAU – VORTEILE | NACHTEILE – FERTIGHAUS BAUEN | FERTIGHAUS KOSTEN / PREIS | FERTIGHAUS GRUNDRISSE | FERTIGHAUS SCHWEIZ –

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Die Elemente von Fertighäusern können in Massivbauweise (etwa Stahlbeton- oder Mauerwerksbauweise wie beim Plattenbau) oder in Leichtbauweise (z.B. Stahl-Leichtbau- oder Holzbauweise) gefertigt sein. Als Fundament dient entweder eine Bodenplatte oder ein Keller, auf dem das Fertighaus dann errichtet wird.

Massive Fertighäuser haben einen nur geringen Anteil. Hier werden Wände aus Ziegeln, Beton, Leichtbeton (Blähton) oder Betonsteinen vorgefertigt. 95 Prozent aller Fertighäuser werden in Holzbauweise gebaut. Hier werden Holzrahmen durch Querstreben stabilisiert, mit Dämmmaterial gefüllt und meistens innen mit Gipswerkstoffplatten, außen mit Holzplatten abgedeckt. Andere Quellen unterscheiden die Holzbauweisen in z.B. den Holzrahmenbau, den Holztafelbau. Eine „Stabilisierung“ durch Querstreben ist beim Holzrahmen- und Holztafelbau nicht notwendig, die hier die Beplankung aus z.B. Holzwerkstoffplatten (möglich sind aber auch Gipswerkstoffplatten) übernimmt. Aus bauphysikalischen Gründen sind die Holzwerkstoffplatten vorzugsweise auf der Innenseite der Konstruktion angeordnet.

Beim Ständerbau, auch „Holzskelett“-Bauweise genannt, ermöglichen senkrechte Ständer als tragendes Gerüst ein mehrgeschossiges Bauen. Im Gegensatz dazu wird die Holzskelettbauweise nicht zu der Ständerbauweise gezählt. Mehrgeschossiger Holzbau wird üblicherweise in Holztafelbauweise oder einer Hybridbauweise, z.B. als Holz-Beton-Verbund, umgesetzt. Es wurde bis 2014 etliche Mehrgeschossige Gebäude, auch in Innenstädten errichtet.

Blockhäuser – meist von skandinavischen oder kanadischen Herstellern angeboten – bestehen aus Bohlen oder Stämmen, die an den Ecken ineinander verzahnt werden. Innen liegt eine Dämmschicht, die mit Gipswerkstoff- oder Holztafeln abgedeckt wird.

Fertighäuser gibt es als Bausatzhaus, Ausbauhaus, Biohaus (aus biologisch abbaubaren Rohstoffen) oder schlüsselfertig.

Vorteile
Vorteile eines Fertighauses können die kurze Bauzeit sowie feste Preise und Termine sein. Außerdem können Musterhäuser vorab besichtigt werden.

Fertighäuser aus Holz haben eine gute Öko-Bilanz und durch ihre Dämmung einen kostensparenden Heizverbrauch. Vergleicht man verschiedene Ökobilanzen miteinander, sind allgemeine Aussagen allerdings nicht möglich, da immer die angesetzten Randbedingungen das Ergebnis der Bilanzierung erheblich beeinflussen. Außerdem wird ihnen ein gesundes Raumklima zugesprochen. Nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Fertigbau sind heute fast alle Fertighäuser KfW-Effizienzhäuser.

Fertighäuser können auf felsigem oder feuchtem Untergrund gebaut werden. Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung sind entsprechend zu berücksichtigen. Mit „Holzgrundtragwerken“ ist auch ein Bau an Hanglagen möglich. Allerdings ist der Begriff „Holzgrundtragwerk“ nicht definiert.

Nachteile
Fertighäuser haben meistens einen geringeren Schallschutz als Massivbauten. Wobei zu beachten ist, dass das Schallschutzziel eine zu vereinbarende Beschaffenheit ist, die unabhängig von der Bauweise oder Bauart erfüllt werden muss.

Seriell gefertigte Modelle – so genannte „Typenhäuser“ – machen heute nur einen geringen Prozentsatz der Fertighäuser aus. Mehr als Zwei Drittel sind individuell geplante Fertighäuser. Laut dem Bundesverband Deutscher Fertigbau ist dies einer der Gründe, warum Fertighäuser nicht automatisch weniger kosten als konventionell gebaute Häuser. Jedes vierte Fertighaus hat nach Branchenangaben einen Auftragswert von mehr als 300.000 Euro (Stand 2013).

Die Preisstrukturen und Angebotspakete am Fertighausmarkt sind sehr uneinheitlich. Je nach Anbieter sind im Grundpreis (meistens „Festpreis“ genannt) unterschiedlich umfangreiche Bauleistungen enthalten und vom Bauherren unterschiedlich hohe Vorleistungen zu erbringen (etwa Baugrunduntersuchung, Befestigen eines Zufahrtsweges für die Schwerlaster, befestigter Platz für den Kran, Bauschuttcontainer, Strom, Wasser oder Versicherungen).

Hinzu kommen Kostenrisiken etwa bei der Bauvorbereitung oder der Erschließung des Baulands.

FERTIGHAUS – DEFINITION | ENTWICKLUNG | GESCHICHTE – FERTIGHAUS BAUEN | FERTIGHAUS KOSTEN / PREIS | FERTIGHAUS GRUNDRISSE | FERTIGHAUS SCHWEIZ –

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Mit dem Begriff Fertighaus wird im Allgemeinen ein Haus bezeichnet, das – zumindest in Teilen – werkseitig vorgefertigt an die Baustelle geliefert und dort endmontiert wird. Es gibt jedoch keine einheitlichen, verbindlichen Definitionen für den Begriff.

Nach der seit 2009 geltenden ÖNORM B 2310 des Austrian Standards Institute in Österreich ist ein Fertighaus, ein auf einem vorbereiteten Unterbau errichtetes Bauwerk aus vorgefertigten, geschoßhohen Großtafel-Wandelelementen, Raumzellen sowie aus vorgefertigten Decken- und Dachelementen, die in Produktionsstätten witterungsunabhängig hergestellt, auf die Baustelle transportiert und dort zusammengebaut werden. Diese Norm gilt für Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, mehrgeschossige Wohnbauten), Bürogebäude, Kindergärten, Schulen und Mehrzweckhäuser und unabhängig von den verwendeten Baustoffen (Holz, Wohnbeton, Ziegel). Nicht unter diese Norm fallen Bauwerke, die „mit nichtgeschoßhohen, jedoch vorgefertigten einzelnen tragenden Bauelementen errichtet werden, wie beispielsweise Häuser aus Ziegel-, Porenbeton-, Hohlblock- bzw. Mantelsteinen oder Holzblockhausbohlen“, oder die einem bestimmten Mindestleistungsumfang nicht entsprechen. 

Entwicklung
Bereits beim mittelalterlichen Fachwerkbau in Deutschland wurden die Bauteile vorgefertigt, mit sogenannten Rauten gekennzeichnet und auf entsprechendem Fuhrwerk zur Baustelle transportiert. Das hatte auch den Grund, dass die Zimmerleute damals zusätzlich zu den Bauaufgaben die Arbeit des Fällens und Einschnittes mit zu verrichten hatten. Solche vorgefertigten Bauten fanden bisweilen sogar ihren Weg über das Meer, nach Island und Grönland, wo auch immer die Menschen bereit waren zu siedeln und das Umland nicht die nötigen Materialien bereitstellte. Selbst im antiken Griechenland gibt es Hinweise, dass Teile von Bauwerken wie Tempelanlagen an fremden Orten gefertigt, zusammengefügt und zum Transport wieder auseinandergenommen wurden.

Im Jahr 1516 beschrieb Leonardo da Vinci sein Vorhaben, eine ausschließlich aus zerlegbaren Typenhäusern bestehende Idealstadt an der Loire zu errichten. Lediglich die Fundamente sollten vor Ort erstellt werden.

Im Jahr 1624 wurden in England aus Tafelelementen vorgefertigte Unterkünfte für die staatliche Fischereiflotte geschaffen. Sie waren transportabel und konnten binnen kurzer Zeit ohne die Hilfe von Fachpersonal errichtet werden. Die Unterkünfte waren zweckmäßig, konnte doch die Flotte so mobil eingesetzt werden, ohne an allen Orten neue Behausungen zu errichten.

Eine weitere Verwendung fand diese Bauweise dann vor allem beim Militär: Im späten 18. Jahrhundert wurden so von Wien aus Spitalbaracken bis auf die entfernten Kriegsschauplätze nach Slowenien transportiert.

In Amerika traten die Fertighäuser vermehrt während des Goldrausches (1848) in Erscheinung. Um den nach Westen strömenden Massen eine Unterkunft zu bieten, schuf man vorgefertigte Unterkünfte, die schnell ohne Fachpersonal errichtet werden konnten. Hier begann in etwa die „Massenproduktion“ von vorgefertigten, zerlegbaren Holzhäusern.

Die sogenannten Wolgasthäuser im Stile der Bäderarchitektur gelten als die ersten individuellen Fertighäuser. Dabei handelt es sich um kunstvoll verzierte Holzvillen, die zwischen 1868 und 1910 von der „Wolgaster Actien-Gesellschaft für Holzbearbeitung“ in der Stadt Wolgast vor der Insel Usedom gefertigt wurden. Durch Zusammenstellung von Wunschelementen wie Balkonen, Veranden oder Ecktürmen aus einem umfangreichen Katalog konnten die Bauherren ihre Häuser bereits individuell zusammenstellen und weitgehend vorfertigen lassen. Die pommersche Firma baute für Bauherren in der ganzen Welt, insbesondere für Grundstückseigentümer auf Usedom und Rügen – und z.B. am Berliner Wannsee, in Südamerika und Deutsch-Ostafrika.

Von der Weltausstellung 1873 in Wien erwarb der österreichische Graf Franz Hardegg ein Fertigteilhaus und ließ es als Jagdhaus auf dem gräflichen Landsitz in Veitsch, Österreich wieder aufbauen. Heute dient es als Alpengasthof Radwirt am Fuße der Hohen Veitsch.

Von der Weltausstellung 1893 in Chicago brachte der Berliner Oskar Blumenthal ein in Deutschland für die Weltausstellung produziertes und demontierbares Wolgasthaus in Holzskelettbau zurück. Es war ein zweigeschossiges Objekt mit Terrassen, Erkern und einem imposanten Turm. Angeblich ohne einen einzigen Eisennagel zu verwenden, wurde dieses Gebäude 1895 als Villa Blumenthal in Bad Ischl wiedererrichtet.

Nachdem die ersten Fertighäuser moderner Bauart vorwiegend aus Schweden und Norwegen nach Deutschland kamen, entstanden auch hierzulande bald eigene Ideen. Diese Entwicklung setzte parallel zu der Entstehung der Holzwerkstoffplatten in den 20er und 30er Jahren ein. 1931 entwickelte der Bauhaus-Architekt Walter Gropius in Deutschland ein Bausystem aus vorgefertigten Wandtafeln mit einer inneren Holzkonstruktion. Er schrieb dazu:

„Seit 1910 bin ich unentwegt für den Bau von Montagehäusern, für die Industrialisierung des Hausbaus in Vorträgen und Artikeln eingetreten und habe Forschungsarbeiten und praktische Experimente zusammen mit Industrieunternehmen durchgeführt…Ein Montagehaus kann in der Fabrik auf ein Lastauto mit Anhänger geladen, mit Boden, Wänden, Dach und der gesamten Ausstattung fix und fertig zum Bauplatz gebracht und dort in kürzester Zeit montiert werden, ganz unabhängig von der Jahreszeit…“

– Walter Gropius

1943 bis 1945 verbesserte er seine Entwicklung in Zusammenarbeit mit Konrad Wachsmann in den USA zu dem „Packaged House System“, nachdem er 1934, als Gegner der Nationalsozialisten, Deutschland hatte verlassen müssen. Bereits 1940 waren Fertighäuser in den USA durch den Versandhandel verbreitet, innerhalb weniger Jahre wurden über 110.000 typengleicher Häuser abgesetzt.

Nach 1945
In Deutschland wurde der Bau seriell gefertigter Häuser nach dem Zweiten Weltkrieg gängig. Zu den Eigenheimen der Nachkriegsproduktion zählten etwa Budde-Fertighäuser und viele andere. Auch Stahlfertighäuser wie das 1948 bis 1953 gebaute MAN-Stahlhaus und die Hoesch-Bungalows in den 1960er Jahren kamen auf den Markt. Die Pioniere des heutigen Fertighausbaus in Holzverbundbauweise waren Anfang der 1960er Jahre Otto Kreibaum (OKAL, heute Deutsche Fertighaus Holding (DFH)), Walter Zenker (Zenker-Hausbau, heute Bien-Zenker), Egon Brütsch (POLA-Fertighaus), Alfred Bergstedt (Nordhaus), Hermann Wandke (Hanse), Franz Huf (Huf Haus), Hans Streif (Neckermann-Streif), Josef Hebel (Hebel-Haus, heute Kampa) und andere.

Der deutsche Fertighausmarkt boomte ab Beginn der 1960er Jahre.[10] So bot ab 1962 das Versandhaus Quelle GmbH über die Quelle-Fertighaus-GmbH und der Kaufhof-Konzern das Huf Haus an. Ein Großteil der im Jahr 1962 bestehenden 18.000 Fertighäuser wurde aus Schweden importiert. Die Bausparkasse Mainz übernahm von der Alpine-Holzindustrie GmbH für ihre Kunden die gesamte Jahresproduktion 1962 im Umfang von 800 Fertighäusern.

Fertighäuser bekamen jedoch einen negativen Ruf als „Einheitsarchitektur aus Pappe“. Hinzu kam in den 1970er Jahren ein Skandal um PCP- und Lindan-haltige Holzschutzmittel, die in Fertighäusern eingesetzt worden waren. Marktführer in Deutschland waren in den 1970er Jahren OKAL mit über 4.000 Häusern pro Jahr und Neckermann-Streif mit über 3.000 Häusern pro Jahr. In den 1980ern lag der Marktanteil von Fertighäusern nur noch bei gut sieben Prozent. Im Rahmen der Soforthilfe beim Wiederaufbau in Erdbebengebieten waren kleine Fertighäuser in Holzbauweise jedoch insbesondere wegen ihrer Erdbebensicherheit gefragt.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erlebte der Fertigbau besonders in den neuen Bundesländern wieder einen Aufschwung.

Im Jahr 2013 waren rund 15,6 Prozent der neu gebauten Eigenheime in Deutschland Fertighäuser. In Baden-Württemberg hatten sie einen Marktanteil von 25,8 Prozent, in Niedersachsen nur 6,7 Prozent.

In Österreich lag 2013 die Fertighausquote im privaten Hausbau bei knapp 30 Prozent, in Deutschland bei über 15 Prozent in den USA sind über 90 Prozent aller Eigenheime in Holzsystembauweise gebaut.

BAULAND SUCHEN | BAULAND FINDEN | BAULAND KAUFEN – 5 ERFOLGVERSPRECHENDE WEGE –

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Ohne geeignetes Bauland lassen sich Hausbauträume nicht realisieren. Doch der Weg dazu ist alles andere als leicht. Zukünftige Hausbesitzer sollten deshalb die Suche von Bauland rationell organisieren und auch unkonventionelle Möglichkeiten nutzen. Wir nennen Ihnen erfolgversprechende Wege, um Bauland zu finden.

In vielen Gegenden der Schweiz ist Bauland knapp geworden. Und die verfügbaren Grundstücke eignen sich nicht oder sind schlicht zu teuer. Um an Bauland zu kommen, bieten sich im Wesentlichen folgende Wege an: webgestützte Suche, Zeitungsinserate oder lokale Recherche in der Wunschgemeinde.


Bauland finden: 5 erfolgversprechende Wege

  • Suchauftrag oder Suche bei Immobilienportalen: sehr grosses Potenzial
  • Printmedien: Gesuche oder Inserate in Tages- und Wochenzeitungen; präzise Umschreibung des Wunschgrundstücks
  • Websites von Immo-Treuhänder, fallweise mit einer persönlichen Beratung zum Vorgehen
  • Gemeinden: Anfrage oder Website, allenfalls verbunden mit einer telefonischen oder persönlichen Nachfrage; die vorgängige Konsultation des Zonenplanes ist empfehlenswert.
  • Lokale Recherchen in der Wunschgemeinde: Durch Nachfragen beim Pöstler, im Dorfrestaurant oder beim kommunalen Bauamt (Zonenplan) ergeben sich neue Informationsquellen oder sogar Hinweise auf baureife Grundstücke.

Ob Web oder Zeitung, in beiden Fällen lässt sich das Prüfen von Angeboten mit einer eigenen Suchanfrage ergänzen. Damit vergrössert sich der Adressatenkreis um jene Grundstückeigentümer, die zwar Bauland besitzen, aber dies nicht aktiv anbieten. Dabei sollte die Wirkung von lokalen Anzeigern keinesfalls unterschätzt werden. Denn für viele ältere Eigentümerschaften ist das Lokalblatt, neben dem Fernseher, nach wie vor ein wichtiges Kommunikationsmittel. Heute ist das Web bezüglich der Vermittlung von Bauland allerdings die Nummer 1. Insofern liegen im Web und in der lokalen Recherche die grössten Potenziale. Bauland von Gemeinden ist häufig mit der Auflage der Wohnsitznahme verbunden. Dadurch ist der Bau eines Ferienhauses verwehrt, auch wenn das neue Zweitwohnungsgesetz dies zulassen würde. Entsprechend sind die Suchkriterien anzupassen. Noch häufiger sind Grundstücke mit einer Architekturverpflichtung oder Ausführungsverpflichtung auf dem Markt. Anbieter von Fertighäuser oder Architekturbüros, aber auch Bauunternehmen sind an Käufern interessiert, die ihr Haus gemeinsam mit dem Grundstückverkäufer bauen. Auch das verändert das  Suchraster.


Ersatzneubau als attraktive Alternative

Mit zunehmender Überalterung der Bausubstanz nehmen die Angebote mit bereits überbautem Bauland zu. Der Käufer muss vor Baubeginn das alte Objekt abbrechen lassen, was eine separate Bewilligung bedingt und erhebliche Kosten nach sich zieht. Aufgrund der heute geltenden Vorgaben zu den Grenzabständen bekommt der Ersatzneubau innerhalb des Grundstückes eine andere Position. Erfahrungen zeigen, dass der Umweg über den Abbruch eines Gebäudes zu attraktiven Grundstücken führen kann, die zudem mehrheitlich innerhalb eines gewachsenen Siedlungsraumes liegen.


Bauland im Baurecht kaufen

Einzelne Gemeinden und Stiftungen geben Bauland, wenn überhaupt, nur im Baurecht ab. Die üblicherweise veranschlagte Frist von 99 Jahren für das Baurecht ergibt dem Baurechtsvertrag einen hohen Stellenwert – einem Kauf des Grundstückes vergleichbar. In der Regel sind auch die Kosten vergleichbar.

BAULAND – ERSCHLOSSEN | TEILERSCHLOSSEN | NICHT ERSCHLOSSEN – BAULANDBEURTEILUNG | BAULAND KAUFEN | BAULAND KOSTEN | BAULAND PREIS

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Im Zusammenhang mit dem Recht zu bauen ist der Begriff der Erschließung von besonderer Bedeutung. Damit ein Grundstück als erschlossen gilt, erst dann kann es bebaut werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören: die Anbindung an das öffentliche Straßennetz sowie die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser in erforderlichem Maße. Daneben gibt es noch weitere Erschließungsleitungen, die nicht immer zwingend vorhanden sein müssen. Das sind die Leitungen für Telekommunikation (Telefon, DSL, Kabelfernsehen), Gas und Fernwärme. Wenn nur einige dieser Kriterien erfüllt sind, gilt ein Grundstück nur als teilerschlossen.

Vorgaben an die Versorgung und Entsorgung
Die planungsrechtlichen Forderungen sind in den Länderbauordnungen durch spezielle Vorgaben an die Ver- und Entsorgung ergänzt. Viele Bauherren setzen auf ein voll erschlossenes Grundstück, weil sie keine Erschließungskosten zahlen wollen. Jedoch muss man beachten, dass die notwendigen Versorgungsleitungen und Verkehrswege nur am Grundstück anliegen müssen. Wenn sie in bestimmter Entfernung am Grundstück vorbeigeführt werden, gilt es trotzdem als erschlossen und nicht nur teilerschlossen, wie man meinen könnte. Mancherorts gilt ein Grundstück bereits als erschlossen, wenn sich Versorgungsleitungen und die Straßenanbindung in einem Radius von 100-150 Metern befinden.

Teilerschlossene und nicht erschlossene Grundstücke
Als teilerschlossen gilt ein Grundstück, das noch nicht ganz für den Bau geeignet ist, weil es z. B. zwar an ein öffentliches Straßen- oder Wegenetz angeschlossen ist, aber noch keine Stromleitungen oder Abwassersysteme installiert worden sind. Die Kosten für eine vollständige Erschließung müssen in die Bauplanung mit einberechnet werden. Ein Grundstück wird als nicht erschlossen bezeichnet, wenn keines der Erschließungskriterien erfüllt ist. Man bezeichnet es dann als Rohbauland.

Nicht erschlossen, teilerschlossen, erschlossen: Kostenaufwand
Die Kosten für eine Grundstückerschließung sind nicht unerheblich und müssen zu einem Großteil vom Grundstückseigentümer getragen werden. Zwar übernehmen die Kommunen stets einen Teil der Erschließungskosten, jedoch ist ihr Anteil in der Regel sehr gering. Da aber meist mehrere Grundstücke gleichzeitig erschlossen werden, verteilen sich die Gesamtkosten auf die Eigentümer. In welchem Verhältnis die Kosten verteilt werden, hängt von der Nutzungsart und der Grundstücksgröße ab und inwieweit ein Grundstück bereits erschlossen, also teilerschlossen ist. Beispielsweise muss man mit höheren Erschließungskosten rechnen, wenn es um ein gewerblich genutztes Grundstück geht. Dagegen sind Grundstücke „im Grünen“ verhältnismäßig günstig zu erschließen.

 

CHECKLISTE: BAUVERSICHERUNG – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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  • Bauobjekt
    • Art des Bauvorhaben und dessen Risiko
      • Neubau
      • Innenumbau (gebäudeversicherungsrelevant?)
      • Bewohntes Umbauen
    • Bauherren-Eigenleistungen?
    • Normale oder schwierige Baugrundverhältnisse?
    • TU-/GU-Vertrag
    • Baukontrollenverantwortlich
      • TU/GU
      • Separate Bauleitung
    • Bestehende Versicherungen
      • Genügt Privathaftpflichtversicherung des Bauherrn
      • Betriebshaftpflichtversicherung des (Bau-)Unternehmers vorlegen lassen
      • Notwendige Neuversicherungen
        • Versicherungsart
          • Bauwesenversicherung
            • Zusatzdeckungen?
          • Bauzeitversicherung
          • Bauherren-Haftpflichtversicherung
          • Baugarantie
        • Zu versichernde Risiken
        • Deckungssumme
        • Beginn
        • Ende
        • Deckungszusage verlangen

BAUGARANTIE SIA 118 | GEWÄHRLEISTUNG | OFFENE MÄNGEL | HAFTUNG | DECKUNG | BAUMANGEL | BAUPFUSCH | VERTRAGSRECHT

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Baugarantie
Gegenstand Beispiel Deckung Beschränk-ungen
Sicherheitsleistung der am Bau beteiligten Unternehmen Gewährleistung nach Gesetz

OR 371 Abs. 2

Haftung während 5 Jahren Unterbliebene Fertigstellungs-arbeiten sind keine Mängel
Gewährleistung nach SIA Norm 118 Art. 181 Haftung während

• 2 Jahren für offene Mängel und

• 5 Jahre für offene Mängel

Unterbliebene Fertigstellungs-arbeiten sind keine Mängel
Probleme / Vorteile für den Bauherrn • Baumangel

• Unternehmer weigert sich, nachzubessern

• Unternehmer ist nicht nach-besserungsfähig, gelangt in den Konkurs etc.

• Bei Vorliegen eines Werk-mangels kann der Bauherr direkt an den Versicherer gelangen

• Expertise zu Lasten des Versicherers

• Sicherheit für eine vertrags-gemässe, fachkundige und fristgerechte Nachbesserung

BAUZEITVERSICHERUNG – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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Bauzeitversicherung
Gegenstand Beispiel Deckung
Versicherung des entstehenden Bauwerks (Gebäudeversicherung während der Bauzeit) •Neubau

•Umbau

•Sanierung

•Renovation

• Feuerschäden

• Elementarschäden

Detaildeckungen •Neubau

•Umbau

•Sanierung

•Renovation

•Brandschäden

•Blitzschlagschäden

•Explosionsschäden

•Rauchschäden

•Hochwasserschäden

•Überschwemmungs-schäden

•Sturmschäden

•Hagelschäden

•Lawinenschäden

•Schneedruckschäden

•Felssturzschäden

•Steinschlagschäden

•Erdrutschschäden

•Schäden ausabstürz-enden Flugzeugen oder Teilen davon

BAUWESENVERSICHERUNG – HAUS BAUEN VERSICHERUNGEN | NEUBAU-VERSICHERUNGEN | UMBAU-VERSICHERUNGEN | BAUVERSICHERUNG

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Gegenstände der Bauwesenversicherung

Nach den meisten AVB sind folgende Sachen und Kosten Gegenstand der Bauwesenversicherung:

  • Bauwerk
  • Baustelleneinrichtung
  • Baugeräte und Baumaschinen
  • Aufräumungskosten.

Schadenfall

Voraussetzungen

Damit ein Bauwesenversicherungs-Schadenfall vorliegt, müssen folgende 4 Voraussetzungen gegeben sein:

  • Ein Bauunfall muss sich ereignet haben.
  • Es muss Unvorhergesehenheit gegeben sein.
  • Der unvorhergesehene Bauunfall muss einen (Körper-)Schaden verursacht haben.
  • Der Schaden belastet das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten.

Bauunfall

Der Bauunfall ist ein dynamischer Ablauf, abhängig von Ort und Zeitpunkt, unabhängig vom Willen der des Betroffenen, und trägt die Eigenschaften der Aeusserlichkeit, der Gewaltsamkeit, der Plötzlichkeit und der Unfreiwilligkeit in sich.

Unvorhergesehenheit

Unvorhergesehenheit bedeutet: Fehlende Erkennbarkeit bevor sich der Bauunfall ereignet.

 Schaden und weitere Haftungsvoraussetzungen

Dem Versicherungsnehmer obliegt:

  • der Beweis, dass der Schaden auf den Bauunfall zurückzuführen ist
  • der Nachweis, dass Versicherer für den Schadenfall leistungspflichtig ist
    • Kausalzusammenhang zwischen Bauunfall und Schaden
    • (Körper-)Schadensnachweis.

Versicherungsnehmer / Versicherter

Nach Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Bauwesenversicherungen und nach den Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten der SIA Norm 118 sind Schäden durch den Versicherer nur dann zu entschädigen, wenn sie zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

SIA Norm 118

Sind die SIA-Normen 118 für anwendbar erklärt,

  • richtet sich versicherungstechnisch die Lastenverteilung nicht nach Gesetz, sondern
    • primär nach der SIA-Norm
    • subsidiär nach Gesetz
  • entscheidet sich das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach der Lastenverteilung der SIA-Norm:
    • Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung erstreckt sich nur auf:
      • Normen des Werkvertrages (OR 363 – 379) resp. der Allgemeinen Bestimmungen
        • des OR (OR 1 – 183)
        • des ZGB (ZGB 1 – 10)
      • kein Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung besteht, weil ein Hinweis „des zu Lasten des Versicherungsnehmers gehens“ fehlt:
        • Haftung des Familienhauptes (ZGB 333)
        • Grundeigentümerhaftung (ZGB 679, 685)
        • EHG-Haftung
        • SVG-Haftung
      • sind die Lasten zwischen Bauunternehmer und Bauherr aufzuteilen, nämlich:
        • Bauunternehmer
          • Verletzung seiner Arbeitspflicht
          • Verletzung der Leitungspflicht
          • Verletzung der Anstellung von Hilfspersonen
          • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
          • Verletzung der Pflicht zur Abführung von Schutt
          • Einstehen für die Qualität der Arbeit
          • Einstehen für die Eignung der vorgeschlagenen Konstruktion und der angewandten Baumethode sowie für die Stimmigkeit der zugrundegelegten Eigen-Berechnungen
          • Verletzung der Prüfpflicht bezüglich Material, vorgeschriebener Konstruktion, Baugrund, erhaltener Weisungen und vorhandener Teilwerke
          • Verletzung der Anzeige- und/oder Abmahnungspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Bauwerkes nach den Ausführungsunterlagen
          • Verletzung der Lieferpflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung von Hilfsmitteln
          • Mangelnde Gewissenhaftigkeit und Umsicht des Bauunternehmers
            • Ungenügende Fachkenntnisse
            • Verletzung der Informationspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Unternehmer
          • Verletzung der Pflicht zu Ordnung und Reinlichkeit
          • Verletzung der Versicherungspflicht
          • Verletzung der Pflicht, das Bauwerk zu schützen
          • Verursachung durch Hilfspersonen und/oder Unterakkordanten
          • Verursachung durch zufällige Ereignisse
        • Bauherr
          • Verletzung der Leitungspflicht
            • Verletzung der Pflicht zur Bestimmung einer Bauleitung
            • Verletzung zur Bestimmung einer fähigen Bauleitung
            • Einstehen für Fehler und Unterlassungen der Bauleitung
          • Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Weisungen
            • Verletzung der Pflicht zur Verfügungsstellung von Ausführungsunterlagen
            • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
            • Verletzung der Pflicht zur gehörigen Aufklärung
          • Lieferung von Mangelhaftem oder Fehlerhaftem durch den Bauherrn
            • Mangelhafter Baugrund
            • Mangelhafte, vom Bauherrn gelieferte Stoffe oder Teilwerke
            • Mangelhafte, vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtung
            • Mangelhafte Kontrolle
            • Verletzung der Versicherungspflicht
            • Zufällige Ereignisse


            Obliegenheit
            Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit zu beachten:

            • Gesetzliche Vorschriften
            • Behördliche Vorschriften
            • Einhaltung anerkannten Regeln der Technik und Baukunde
            • Einhaltung der SIA-Normen
            • Einhaltung des Bau-Werkvertrages.


            Versicherungsausschlüsse
            In der Regel bestehen folgende Versicherungsausschlüsse, die durch sog. Ausschlussklauseln bestimmt werden:

            • Normale Witterungseinflüsse
            • Planbare spezielle Witterungseinflüsse
            • Aufwendungen zur Behebung von Mängeln
            • Abzüge wegen Schönheitsfehlern
            • Haftpflichtschäden
            • Vertragsstrafen
            • Brand, Blitzschlag, Explosion und Elementarereignisse wie Hochwasser, Ueberschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Hagel
            • Ausschlüsse bezüglich Baugeräte und Baumaschinen

            Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, militärische oder polizeiliche Massnahmen, Streik, Aussperrung, Erdbeben, Vulkaneruptionen, Einwirkungen von Kernenergie

SIA-NORM 118 – GARANTIEFRIST | GARANTIESCHEIN | BAUGARANTIE | VERDECKTE MÄNGEL | WERKVERTRAG | BAUARBEITEN

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Da das Werkvertragsrecht des schweizerischen Obligationenrechts in erheblichem Masse durch die SIA-Norm 118, die Norm über ‹Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten›, beeinflusst wird, rechtfertigt es sich im Folgenden, einige Aspekte derselben aufzuführen.

Achtung
Es ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die SIA-Norm 118 nur dann gilt, wenn die Parteien diese zum Vertragsinhalt gemacht haben, und nur dann ihre Geltung behält, wenn die Parteien im konkreten Vertrag nichts Abweichendes vereinbart haben. Die folgenden Ausführungen unterstellen, dass die betreffenden Bestimmungen von den Parteien eines konkreten Vertrages übernommen wurden und als Vertragsbestandteil verbindlich sind.

Anwendungsbereich
Nach der Präambel der SIA-Norm 118 wollen die Normen den Abschluss und Inhalt von Verträgen über Bauarbeiten regeln. Unter Verträgen über Bauarbeiten ist dabei ein Werkvertrag zu verstehen, bei dem sich ein Bauunternehmer zur entgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet. Bauunternehmer ist jeder Unternehmer eines Werkvertrages, dessen Leistungen in Bauarbeiten bestehen. Mitumfasst sind auch die in der Praxis so genannten Bauhandwerker (Maler, Spengler, Schreiner usw.). Die Bauarbeiten unterscheiden sich von den Arbeiten des Architekten und Ingenieurs, welche die körperliche Gestaltung vorbereiten, darin, dass sie einen Bau, der mit dem Erdboden dauerhaft verbunden ist, körperlich gestalten. Mit dieser Begriffsumschreibung ist gesagt, dass die SIA-Norm 118 zum Vertragsinhalt gemacht werden kann, unabhängig davon, ob:

  • der Bauunternehmer die Leistung gewerbsmässig erbringt
  • der Bauunternehmer ein Einzel-, General- oder Totalunternehmer ist
  • die vom Bauunternehmer zu leistende Arbeit eine Hoch- oder Tiefbaute ist
  • der Bauunternehmer ein ganzes Bauwerk auszuführen hat oder nur einen Bauwerkteil, indem sich seine Leistungspflicht auf die Ausführung zum Beispiel von Maurer-, Gipser-, Maler- oder Installationsarbeiten beschränkt
  • der Bauunternehmer die Ausführung eines ‹neuen Werkes› schuldet oder die Leistung von Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeiten
  • der Bauunternehmer das für die Bauarbeiten erforderliche Material selbst zu liefern hat oder das Material vom Bauherrn geliefert wird
  • der Vertragspartner des Unternehmers ein privater Bauherr ist oder ein öffentlicher Bauherr

Zu beachten gilt, dass nicht alle Verträge im Zusammenhang mit dem Bau eines Werkes in der SIA-Norm 118 eine Regelung erfahren haben. Insbesondere regelt die SIA-Norm 118 weder den Architektur- oder Ingenieurvertrag, durch den der Bauherr eine oder mehrere Personen mit der Projektierung betraut oder als Bauleitung einsetzt, noch regelt sie den (internen) Konsortialvertrag, durch den sich verschiedene Bauunternehmer als einfache Gesellschaft zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen. Auf den Architektur- und Ingenieurvertrag beziehen sich einzig die einschlägigen Honorarordnungen des SIA; für den Konsortialvertrag gibt es keine SIA-Norm. Obwohl sich die SIA-Norm 118 eigentlich mit allen Erscheinungsformen des Bauvertrages befasst, passen die vorformulierten Regeln natürlich in unterschiedlichem Masse auf die verschiedenen Typen von Bauverträgen. So passen die Regeln zum Beispiel besser auf Bauverträge über grössere Bauarbeiten als auf Verträge über Arbeiten von geringerer Bedeutung. Die Regeln sind auch eher ausgerichtet auf Bauverträge mit Einzelunternehmern als auf Verträge mit General- oder Totalunternehmern. 

Parteien
Die Parteien des Bauvertrages sind einerseits der Bauherr, anderseits der Unternehmer. Der Bauherr ist Besteller des Werkes, der Unternehmer führt das Werk aus. Bei grösseren Bauarbeiten tritt gelegentlich eine dritte Partei hinzu, nämlich die Bauleitung. Die Bauleitung vertritt im Regelfall den Bauherrn. Pointiert formuliert, ist die gesamte Tätigkeit, welche die Bauleitung gegenüber dem Unternehmer entfaltet, Tätigkeit des Bauherrn. Nur der Bauherr ist Vertragspartei des Unternehmers, nicht auch die Bauleitung, die ihn vertritt. Die SIA-Norm 118 befasst sich inhaltlich mit zwei Arten von Bestimmungen, von denen abschliessend noch kurz die Rede sein soll, nämlich die Abschlussbestimmungen und die Inhaltsbestimmungen.

Abschlussbestimmungen
Die Abschlussbestimmungen der SIA-Norm 118 regeln das Zustandekommen des Bauvertrages. Wie auch andere Verträge können Bauverträge schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Verhalten abgeschlossen werden. Das heisst, sie bedürfen auch nach der SIA-Norm 118 keiner besonderen Form. Für grössere Bauarbeiten empfiehlt die SIA-Norm 118 die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, schreibt diese aber nicht vor. Trotzdem geht die Norm in der Folge davon aus, dass eine Ausschreibung des Bauvorhabens erfolgt, was daraus zu erklären ist, dass die SIA-Norm 118 eher auf Verträge über grössere Bauarbeiten ausgerichtet ist. Es wäre ein Irrtum, zu glauben, dass die SIA-Norm 118 das Ausschreibungsverfahren umfassend ordne. Vielmehr regelt die Norm im Zusammenhang mit Ausschreibungen nur folgende Fragen:

  • Welcher Vertragspartei obliegt die Prüfung des vom Bauherrn angewiesenen Baugrundes?
  • Was gilt, wenn sich verschiedene Ausschreibungsunterlagen inhaltlich widersprechen?
  • Wann wird ein Bauvertrag abgeschlossen?

Achtung
Entgegen einer verbreiteten Meinung kommt der Bauvertrag nicht dann zustande, wenn die so genannte Vertragsmappe mit allen Vertragsbestandteilen zusammengestellt und die zugehörige Vertragsurkunde unterzeichnet wird, sondern vielmehr bereits in jenem Zeitpunkt, in dem der Bauherr das Angebot eines Unternehmers rechtsgültig und fristgerecht annimmt.

Inhaltsbestimmungen
Die Inhaltsbestimmungen der SIA-Norm 118 sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die den Inhalt des (Bau-) Vertragsverhältnisses umschreiben, indem sie festlegen, was zwischen den Parteien nach Abschluss des Bauvertrages gilt. Die Inhaltsbestimmungen enthalten vor allem die Vertragspflichten der Parteien. Die Leistungspflicht des Bauunternehmers besteht in der Pflicht, die dem Bauherrn geschuldeten Bauarbeiten auszuführen, sei es mit oder ohne das benötigte Material. Zudem hat der Bauunternehmer die übernommenen Bauarbeiten rechtzeitig auszuführen. Er ist insbesondere verpflichtet, die vertraglichen Fristen einzuhalten. Das Bauprogramm gibt ihm dabei unter anderem Auskunft über den zeitlichen Fortschritt der Arbeiten innerhalb der vertraglichen Fristen. Der Bauunternehmer schuldet nicht irgendein Werk, sondern das vereinbarte Werk und zwar mängelfrei. Weist ein Werk einen Mangel auf, weil es vom vertraglich Vereinbarten abweicht, so stellt sich die Frage der Mängelhaftung, die in der SIA-Norm ausführlich geregelt ist.

Für die Mängelrechte des Bauherrn gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (seit Abnahme des Werkes), unabhängig davon, ob es sich um ein bewegliches oder unbewegliches Bauwerk handelt. Von der Verjährungsfrist unterscheidet die SIA-Norm 118 die Garantiefrist. Diese beginnt mit dem Tag der Abnahme zu laufen und bezeichnet die zeitliche Dauer, während welcher der Bauherr Mängel aller Art jederzeit rügen kann. Diese Rügen können nach der Norm während zwei Jahren ab Abnahme des Werkes erhoben werden. Der Bauunternehmer arbeitet gegen Entgelt. Da die Vergütungspflicht einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages darstellt, befasst sich die SIA-Norm 118 wiederum ausführlich damit. Was die Vergütung betrifft, stellen sich vor allem zwei Fragen: die Frage nach ihrer Bemessung und jene der Abrechnung. Für die Bemessung ist zu sagen, dass sich diese entweder nach festen Preisen oder nach Aufwand richtet. Beim ersteren unterscheidet die SIA-Norm 118 wiederum zwischen Einheitspreisen, Globalpreisen und Pauschalpreisen. Bei den Einheitspreisen wird die Vergütung je Mengeneinheit einer vertraglichen Einzelleistung des Unternehmers festgesetzt. Demgegenüber besteht sowohl der Global- wie der Pauschalpreis in einem zum Voraus bestimmten Geldbetrag, wobei der Pauschalpreis nicht der Teuerungsabrechnung unterliegt, im Unterschied zum Globalpreis. Die SIA-Norm 118 sieht ein ganzes Abrechnungssystem vor, das verschiedene Einzelabrechnungen umfasst. So wird etwa unterschieden zwischen Regierechnungen, Abschlussrechnungen, Teuerungsabrechnungen und Schlussabrechnung.

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Bauzeitversicherung Entstehendes Bauwerk Naturphänomene
Bauherren-Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche aus Bauvorhaben, deckt das Risiko Bezieht sich jeweils auf ein Objekt
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• in den Jahren 1-5: Haftung für versteckte Mängel

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