WOHNUNG-KUAFEN | WOHNEIGENTUM | EIGENHEIM BAUEN / HAUS BAUEN – EIGENTUMSFORM – WELCHE WOHNEIGENTUM PASST ZU IHNEN?

Wohneigentum ist nicht gleich Wohneigentum. Ein Blick auf die Unterschiede hilft beim Haus- oder Wohnungskauf, die für Sie passende Eigentumsform zu finden.

Der Gesetzgeber hat mehrere Formen von Eigentum für Haus und Wohnung geschaffen. Welche davon infrage kommt, darüber entscheiden die eigenen Vorlieben, die persönlichen Verhältnisse und die Pläne für die Zukunft. Nachstehend finden Sie die einzelnen Eigentumsformen im Detail:

Alleineigentum
Die Liegenschaft gehört der Einzelperson, die im Grundbuch eingetragen wird. Diese Form eignet sich für Konkubinatspaare, die ihre Besitzansprüche nicht aufteilen wollen. Der Alleineigentümer trägt die Verantwortung. Bei verheirateten Paaren bzw. eingetragenen Partnerschaften gilt der Partnerschutz: Die Immobilie kann nur mit der Zustimmung des Partners verkauft werden. Im Fall einer Trennung kann per Gerichtsentscheid ein befristetes Wohnrecht für den nicht eingetragenen Partner erwirkt werden.

Gesamteigentum
Die Liegenschaft gehört mehreren Eigentümern. Diese Form findet sich häufig bei Ehepaaren mit Gütergemeinschaft und bei Erbengemeinschaften. Das sogenannte übergeordnete Verhältnis – z. B. Ehevertrag, Erbengemeinschaft oder Gesellschaftsvertrag – hält die Ausgestaltung der internen Anteilsverteilung fest. Daher können die Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden, und alle zusammen tragen die Verantwortung. Im Unterschied zum Miteigentum ist das Gesamteigentum eine rechnerische Quote und kein selbstständig veräusserbarer Bruchteil.

Miteigentum
Beim Miteigentum gehört die Immobilie mehreren Eigentümern. Die klar definierten Besitzanteile der Immobilie werden im Grundbuch eingetragen. Diese Eigentumsform eignet sich besonders für Konkubinatspaare, da hier im Gegensatz zu der Eigentumsform «Gesamteigentum» Pensionskassengelder und Gelder aus der Säule 3a als Eigenkapital eingebracht werden dürfen.* Auch für Ehepaare, die den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütertrennung vereinbart haben, ist dies die gängigste Form. Jeder Miteigentümer kann frei über seinen Anteil verfügen und trägt die Rechte und Pflichten wie auch die Kosten für seinen Anteil. Will ein Miteigentümer seinen Anteil verkaufen, haben die anderen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht.

Stockwerkeigentum
Bei dieser Sonderform des Miteigentums erwirbt man einen Wertanteil am Grundstück und am Gebäude. Bestimmte Bereiche darf man alleine nutzen und auch im Innern ausbauen – dazu gehören die Wohnung, der Keller, der Estrich sowie die Garagen. Für diese Räumlichkeiten trägt der Eigentümer die Verantwortung. Alles, was nicht mit Sonderrecht belegt ist, gehört der Stockwerkeigentümerschaft und wird von dieser verwaltet, also z. B. Treppenhaus oder Teile des Gartens.

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*Damit Vorsorgegelder bezogen werden können, müssen die Aufteilung der Eigentumsverhältnisse, die eingebrachten Mittel und die jeweils bezogenen Vorsorgegelder im Grundbuch sichtbar sein.

Autor: architekturbuero-schweiz

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