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Gegenstände der Bauwesenversicherung

Nach den meisten AVB sind folgende Sachen und Kosten Gegenstand der Bauwesenversicherung:

  • Bauwerk
  • Baustelleneinrichtung
  • Baugeräte und Baumaschinen
  • Aufräumungskosten.

Schadenfall

Voraussetzungen

Damit ein Bauwesenversicherungs-Schadenfall vorliegt, müssen folgende 4 Voraussetzungen gegeben sein:

  • Ein Bauunfall muss sich ereignet haben.
  • Es muss Unvorhergesehenheit gegeben sein.
  • Der unvorhergesehene Bauunfall muss einen (Körper-)Schaden verursacht haben.
  • Der Schaden belastet das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten.

Bauunfall

Der Bauunfall ist ein dynamischer Ablauf, abhängig von Ort und Zeitpunkt, unabhängig vom Willen der des Betroffenen, und trägt die Eigenschaften der Aeusserlichkeit, der Gewaltsamkeit, der Plötzlichkeit und der Unfreiwilligkeit in sich.

Unvorhergesehenheit

Unvorhergesehenheit bedeutet: Fehlende Erkennbarkeit bevor sich der Bauunfall ereignet.

 Schaden und weitere Haftungsvoraussetzungen

Dem Versicherungsnehmer obliegt:

  • der Beweis, dass der Schaden auf den Bauunfall zurückzuführen ist
  • der Nachweis, dass Versicherer für den Schadenfall leistungspflichtig ist
    • Kausalzusammenhang zwischen Bauunfall und Schaden
    • (Körper-)Schadensnachweis.

Versicherungsnehmer / Versicherter

Nach Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Bauwesenversicherungen und nach den Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten der SIA Norm 118 sind Schäden durch den Versicherer nur dann zu entschädigen, wenn sie zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

SIA Norm 118

Sind die SIA-Normen 118 für anwendbar erklärt,

  • richtet sich versicherungstechnisch die Lastenverteilung nicht nach Gesetz, sondern
    • primär nach der SIA-Norm
    • subsidiär nach Gesetz
  • entscheidet sich das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach der Lastenverteilung der SIA-Norm:
    • Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung erstreckt sich nur auf:
      • Normen des Werkvertrages (OR 363 – 379) resp. der Allgemeinen Bestimmungen
        • des OR (OR 1 – 183)
        • des ZGB (ZGB 1 – 10)
      • kein Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung besteht, weil ein Hinweis „des zu Lasten des Versicherungsnehmers gehens“ fehlt:
        • Haftung des Familienhauptes (ZGB 333)
        • Grundeigentümerhaftung (ZGB 679, 685)
        • EHG-Haftung
        • SVG-Haftung
      • sind die Lasten zwischen Bauunternehmer und Bauherr aufzuteilen, nämlich:
        • Bauunternehmer
          • Verletzung seiner Arbeitspflicht
          • Verletzung der Leitungspflicht
          • Verletzung der Anstellung von Hilfspersonen
          • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
          • Verletzung der Pflicht zur Abführung von Schutt
          • Einstehen für die Qualität der Arbeit
          • Einstehen für die Eignung der vorgeschlagenen Konstruktion und der angewandten Baumethode sowie für die Stimmigkeit der zugrundegelegten Eigen-Berechnungen
          • Verletzung der Prüfpflicht bezüglich Material, vorgeschriebener Konstruktion, Baugrund, erhaltener Weisungen und vorhandener Teilwerke
          • Verletzung der Anzeige- und/oder Abmahnungspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Bauwerkes nach den Ausführungsunterlagen
          • Verletzung der Lieferpflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung von Hilfsmitteln
          • Mangelnde Gewissenhaftigkeit und Umsicht des Bauunternehmers
            • Ungenügende Fachkenntnisse
            • Verletzung der Informationspflicht
          • Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Unternehmer
          • Verletzung der Pflicht zu Ordnung und Reinlichkeit
          • Verletzung der Versicherungspflicht
          • Verletzung der Pflicht, das Bauwerk zu schützen
          • Verursachung durch Hilfspersonen und/oder Unterakkordanten
          • Verursachung durch zufällige Ereignisse
        • Bauherr
          • Verletzung der Leitungspflicht
            • Verletzung der Pflicht zur Bestimmung einer Bauleitung
            • Verletzung zur Bestimmung einer fähigen Bauleitung
            • Einstehen für Fehler und Unterlassungen der Bauleitung
          • Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Weisungen
            • Verletzung der Pflicht zur Verfügungsstellung von Ausführungsunterlagen
            • Verletzung der Pflicht zur richtigen Absteckung
            • Verletzung der Pflicht zur gehörigen Aufklärung
          • Lieferung von Mangelhaftem oder Fehlerhaftem durch den Bauherrn
            • Mangelhafter Baugrund
            • Mangelhafte, vom Bauherrn gelieferte Stoffe oder Teilwerke
            • Mangelhafte, vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtung
            • Mangelhafte Kontrolle
            • Verletzung der Versicherungspflicht
            • Zufällige Ereignisse


            Obliegenheit
            Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit zu beachten:

            • Gesetzliche Vorschriften
            • Behördliche Vorschriften
            • Einhaltung anerkannten Regeln der Technik und Baukunde
            • Einhaltung der SIA-Normen
            • Einhaltung des Bau-Werkvertrages.


            Versicherungsausschlüsse
            In der Regel bestehen folgende Versicherungsausschlüsse, die durch sog. Ausschlussklauseln bestimmt werden:

            • Normale Witterungseinflüsse
            • Planbare spezielle Witterungseinflüsse
            • Aufwendungen zur Behebung von Mängeln
            • Abzüge wegen Schönheitsfehlern
            • Haftpflichtschäden
            • Vertragsstrafen
            • Brand, Blitzschlag, Explosion und Elementarereignisse wie Hochwasser, Ueberschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Hagel
            • Ausschlüsse bezüglich Baugeräte und Baumaschinen

            Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, militärische oder polizeiliche Massnahmen, Streik, Aussperrung, Erdbeben, Vulkaneruptionen, Einwirkungen von Kernenergie

Autor: architekturbuero-schweiz

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